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Frag einen Steuerberater zum Thema Schenkungssteuer

Schenkung einer Wohnung ohne Nießbrauchrecht

Mein Eltern haben mir eine Wohnung geschenkt, in der sie weiterhin wohnen. Meine Schwester soll diese Wohnung au familären Gründen nicht bekommen, daher hat der Notar das Nießbrauchrecht für meine Eltern nicht vereinbart, sonst würde die Schenkung erst mit dem Tod meiner Eltern zählen (10 Jahresfrist der Schenkung).
Muß ich nun Miete für meine Eltern versteuern ?
Meine Eltern zahlen keine Miete, sie wohnen unentgeltlich.
Der Wert der Wohnung beträgt ca. 180 T €. Welche Formulare muss ich beim FA ausfüllen?

Danke

Michael Herrmann

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Zur Abgabe verpflichtet sind u.a. natürliche Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeachtlich ihrer Staatsangehörigkeit. Die Steuerpflicht tritt u. a. ein bei Erwerben von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden.

Da Ihre Eltern das Haus weiterhin unentgeltlich nutzen, erzielen Sie kein Einkommen. Der Vorgang ist einkommensteuerlich unbeachtlich.

In der Regel sendet das Finanzamt den Beteiligten einen amtlichen Erklärungsvordruck zu. Zwischen der Grundstücksschenkung, die der Notar auch an das Finanzamt meldet und der Zusendung des Erklärungsformulars vergeht in der Regel einige Zeit. Welche Fristen sind zu beachten? Jeder der Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Schenkungen ist auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet. Eine Anzeige erübrigt sich, wenn der Erwerb auf einem Testament beruht, das ein Notar oder ein Gericht eröffnet hat und sich aus dem Testament das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser ergibt, und wenn eine Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wurde. Das Finanzamt wird folglich auf Sie zukommen, wenn es noch eine Erklärung für erforderlich hält.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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