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Frag einen Steuerberater zum Thema Schenkungssteuer

Rückforderung von Schenkungen bei Auslandsbezug

Guten Tag,

ich habe einige Fragen zum Thema

Rückforderung von Schenkungen bei Auslandsbezug,

die im folgenden Text zur besseren Übersicht durchnummeriert sind:

Angenommen ein Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland schenkt seinem Sohn mit Wohnsitz im Nicht-EU-Ausland (Schweiz, USA, China, usw.) eine Immobilie, die sich in Deutschland befindet.

Der Sohn schenkt nach einigen Jahren die Immobilie weiter an seine Frau, die ebenfalls nicht in Deutschland lebt.

Nun wird der ursprüngliche Schenker hilfsbedürftig und das deutsche Sozialamt versucht, die Schenkung zurück zu fordern.

Dies ist die Situation. Die Frage ist, wie es weiter geht.

Der Sohn wird gegenüber dem Amt "Entreicherung" geltend machen, da er die Immobilie weiter verschenkt hat.

Die Frage (1) ist also, kann das Amt sich weiter wenden an die Frau, auch wenn deren Schenkung nach ausländischem Recht erfolgt ist, d.h. beide, Schenker und Beschenkte im Ausland leben?
Angenommen noch, das ausländische Land hat keine Rechtsbestimmung zur Rückforderung von Schenkungen in Sozialfällen.

Oder findet hier immer noch das Recht Anwendung, in dem die Immobilie als Schenkungsobjekt liegt (2), eben in Deutschland?

Wie wäre es, wenn die Immobilie verkauft worden wäre und das Geld in das Ausland transferiert (3)?
Gälte dann immer noch deutsches Recht (4)?
Sicher nicht, wenn der Sohn vorher verkauft hätte
und danach das Geld der Frau im Ausland geschenkt hätte (5)? Wie ist es aber, wenn die Frau erst verkauft, nachdem sie beschenkt wurde (6)?
In beiden Fällen ist das ursprüngliche Schenkobjekt in Deutschland zum Zeitpunkt der Erhebung der Rückforderung nicht mehr existent, da ordentlich verkauft. Die Frage ist also, ob es einen Unterschied macht, ob es vor oder nach der (zweiten) Schenkung verkauft worden wäre (7).

Wäre es eine Alternative, wenn die Frau die Wohnung doch langfristig behalten will, diese zu "entwerten", indem sie mit einer Hypothek in Höhe des Marktwertes belegt
wird und das Geld ins Ausland transferiert (8)? Die Immobilie wäre dann für einen potentiellen Rückforderer nicht zu verwerten, selbst wenn er sie doch zurück bekäme.
Würde in diesem Fall das Amt trotzdem die Immobilie noch zurückfordern (können) - inklusive der Grundschuld - oder nur versuchen, die Spur des Geldes weiter zu verfolgen(9)? Wenn dieses dann im Ausland inzwischen an einen Dritten (z.B. Schwester der Frau) weiter verschenkt worden wäre, so dass alle Beteiligten und das Schenkungsobjekt nicht in Deutschland liegen (10)? Was kann das Amt dann noch unternehmen oder sind die Möglichkeiten damit am Ende (11)?

Vielen Dank im voraus für Ihre Aufmerksamkeit und die Bearbeitung dieses Themas!

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