Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Schenkungssteuer

ESt. nach Schenkung des Hauses mit Nießbrauchsrechts

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir planen unser Haus (ca. 500.000,- €) an die Tochter zu Lebzeiten per Schenkung zu übertragen, um die Steuerersparnis bei einem Freibetrag von 2 x 400.000.- € auszunutzen.
Dabei werden wir ein Nießbrauchsrecht notariell beurkunden lassen, um im Haus lebenslang ohne Miete selbst zu wohnen. Die laufenden Kosten werden allerdings von uns bezahlt (Versicherungen, Grundsteuer, Reparaturen usw.)
Frage:
Muss unsere Tochter die Immobilie (die dann im Grundbuch auf sie übertragen wird) in Ihrer Einkommensteuererklärung jährlich eingeben, obwohl sie davon keine Einnahmen hat?
Wird in diesem Fall ein Jahreswert des Nießbrauchsrechts vom Finanzamt ermittelt, um neben dem Wert des Hauses die Schenkungssteuer festzulegen? Kann es vorkommen, dass auch wir als Nießbrauchs berechtigte irgendwelche Steuer zu zahlen haben?

Vielen Dank

Steuerberater Bernd Thomas

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Solange die Tochter keine Einkünfte aus der Immobilie erzielt, muss sie keine Anlage Vermietung und VErpachtung in Ihrer Einkommensteuererklärung einreichen.

Der Wert des Nießbrauchs wird vom Wert des übertragenen Hauses abgezogen, um die Schenkungssteier zu ermitteln.

Als Nießbraucher zahlen Sie nur dann eine Einkommensteuer, wenn Sie EInkünfte aus dem Nießbrauch erzielen, etwa durch Vermietung an Dritte. Solange Sie nur Eigennutzung haben, ist dies steuerlich unbeachtlich.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Thomas
Steuerberater

Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Jöhrensstraße 1, 30559 Hannover, Mitglied der Steuerberaterkammer Niedersachsen, Mitgliedsnummer 146580, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere Steuerberatungsgesetz (StBerG), Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB), Berufsordnung (BOStB), Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) (Regelungen einsehbar unter: https://www.berufsrecht-handbuch.de/, http://www.gesetze-im-internet.de/stberg, www.gesetze-im-internet.de/stbvv/), die Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.

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