Geldgeschenk aus dem Ausland
Oktober 29, 2010 | 50,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Hallo!
ich habe eine Frage zu Schenkungssteuer.
Ich bin gebürtiger Schotte lebend in Deutschland und mein Vater ebenfalls Schotte möchte mir ein Geldgeschenk geben. Das Geld selber kommt von seinem Ferienhausverkauf in Frankreich, wo das Geld auf seinem Bankkonto liegt.
Mein Verständnis ist es, dass ich vom meinem Vater eine Geldschenkung bis ca. 200.000 Euro erhalten darf ohne eine Schenkungssteuer zahlen zu müssen, auch wenn das Geld aus dem Ausland kommt.
Ich habe auch verstanden, dass ich nach Erhalt des Geldes trotzdem eine Schenkungssteuererklärung ausfüllen muss, auch wenn keine Steuern abzuführen sind?
Können Sie dies bestätigen? Wenn nicht in welcher Höhe müssten Steuern gezahlt werden.
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Schenkung stellt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG einen steuerpflichtigen Vorgang dar.
Unbeschränkte Steuerpflicht liegt gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG (Erbschaftsteuergesetz) vor, wenn an dem zu besteuernden Vorgang ein Inländer beteiligt ist. Dies ist der Fall, wenn
der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Zuwendung und / oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer Inländer ist.
Da Sie als Erwerber Inländer sind liegt folglich ein steuerbarer Erwerb vor. Unerheblich ist, ob des zugewendete Vermögen aus dem Ausland kommt, oder wo es erworben wurde.
Da es sich um eine Geldschenkung handelt, stellt der gemeine Wert auch den Steuerwert des Erwerbes dar.
Als Sohn sind Sie Erwerber der Steuerklasse I Nr. 2 und haben für Erwerbe innerhalb von 10 Jahren insgesamt einen Freibetrag von 400.000 €. Erst wenn die Zuwendungen der letzten 10 Jahre diesen Betrag übersteigen liegt ein Erwerb vor, für den Schenkungsteuer festgesetzt wird.
Schuldner der ErbSt ist nach § 20 Abs. 1 ErbStG der Erwerber (Erbe / Vermächtnisnehmer / Beschenkter). Neben dem Erwerber ist bei Zuwendungen unter Lebenden auch der Schenker Steuerschuldner.
Zur Sicherung der Besteuerung wurden verschiedene Anzeigepflichten gesetzlich fixiert. Zunächst trifft stets den Erwerber eine Anzeigepflicht bzgl. des Erwerbsvorgangs, bei Zuwendungen unter Lebenden daneben auch den Schenker (§ 30 ErbStG ). Weitgehend überlagert wird diese Pflicht durch Anzeigepflichten anderer Personengruppen (Gerichte und Notare / Banken und Versicherungen / etc. ). Falls die Schenkung in Deutschland notariell beurkundet wurde, ist bereits der Notar zur Anzeige gegenüber dem Finanzamt verpflichtet.
Grds. ist jeder steuerbare Erwerb anzeigepflichtig (§ 30 Abs. 1 ErbStG), unabhängig davon, ob er tatsächlich steuerpflichtig. ist. Bei Schenkungen hat auch der Schenker anzuzeigen. Soweit Anzeigepflicht besteht ist der Erwerb innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis dem zuständigen Finanzamt formlos mitzuteilen (§ 30 Abs. 1 ErbStG).
Die Anzeige sollte enthalten: Name, Adresse des Schenkers und des Erwerbers, Schenkungszeitpunkt, Gegenstand und Wert des Erwerbs, Rechtsgrund, Verwandtschaft, frühere Erwerbe (§ 30 Abs. 4 ErbStG).
Auch wenn den Erwerber die o.g. Anzeigepflicht trifft, sieht das Gesetz keine allgemeine Pflicht vor, in diesem Zusammenhang unmittelbar eine Steuererklärung abzugeben. Vielmehr bedarf es stets einer besonderen Aufforderung durch das Finanzamt zur Abgabe der Steuererklärung, § 31 ErbStG.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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