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Frag einen Steuerberater zum Thema Vermietung / Verpachtung

Vermietung an Angehörige

Hallo,

wir haben folgenden sachverhalt:

eigentumswohnung aufteilung 50/50 meine frau und ich. wir sind letztes jahr in unser neues reihenhaus gezogen. in unsere wohnung ist mein schwiegervater und seine frau eingezogen.

bei der finanzierung des hauses haben wir für die finanzierende bank die zu erwartende miete einkalkuliert ( für die bank haben wir dann auch einen offiziellen mietvertrag geschlossen ) und den zahlungsfluss für die bank auch über kontoauszüge nachgewiesen. dabei habe ich die 75 % regelung angesetzt ( unter verwandten )

nun ist es so daß ich in 2010 den arbeitgeber gewechselt habe und meine einkünfte sich derart verbessert haben, daß wir auf die mieteinnahmen nicht angewiesen sind. da wir bisher durch den vater meiner frau finanziell sehr gut unterstützt wurden, kam jetzt zur sprache, daß wir auf die miete komplett verzichten wollen ( außer den nebenkosten ).

meine frage ist:

- wir möchten zukünftig auf die miete verzichten - so daß damit auch keine positiven einkünfte erzielt werden - der wegfall von absetzbarkeit der abschreibung etc. ist mir klar
ist dies mit weiteren nachteilen verbunden ??

- was mit den bisher gezahlten mieten seit 06/2010 - muessen diese in der steuererklärung erfasst werden ?? - ich wuerde ja ggf. auf die abschreibungsmöglichkeiten verzichten ??

mein thema ist, daß ich das korrekt händeln will - aber nicht weiss ob man durch den nachträglichen verzicht der miete irgendwelche nachteile oder fragen des finanzamtes zu erwarten hat.

danke

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Es steht Ihnen natürlich frei, die Wohnung zu vermieten oder nicht zu vermieten.

Bei der von Ihnen gewählten Gestaltung konnten Sie die Aufwendungen für die Wohnung, dazu gehören auch die Schuldzinsen und die Abschreibung, in vollem Umfang als Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung steuerlich abziehen. Wenn sich dadurch ein Verlust ergeben hat, konnten Sie diesen Verlust mit anderen positiven Einkünften verrechnen und haben dadurch Einkommensteuer gespart.

Wenn Sie jetzt auf ein Mietverhältnis verzichten, dann fällt dieser Verlust aus der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung für die Zukunft weg und Ihre Einkommensteuerbelastung wird größer. Dies müssen Sie in Ihre Überlegungen einbeziehen, denn bei einer mietfrei überlassenen Wohnung können Sie auch keine Werbungskosten, wie z. B. die Schuldzinsen und die Abschreibung abziehen. Aus der Ferne kann ich nicht überprüfen, ob sich ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung ergibt.

Ergibt sich ein Überschuss und Sie können auf die Mieteinnahmen verzichte, dann könnte es durchaus Sinn machen in Zukunft die Wohnung mietfrei zu überlassen.

Wenn Sie nun ab 2011 auf ein Mietverhältnis verzichten, könnten die eventuelle Verluste aus Vermietung und Verpachtung durch das Finanzamt nicht anerkannt werden, da keine Einkunftserzielungsabsicht vorliegt, denn es liegt nur eine kurze Fremdvermietung vor ( BFH-Urteil vom 29.03.2007 BFH/NV 2007 S. 1847 ).

Solange die Wohnung vermietet ist, müssen Sie die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch Gegenüberstellung der Mieteinnahmen über die Werbungskosten durch Abgabe einer Anlage V zur Einkommensteuererklärung deklarieren.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.


Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

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Experte für Vermietung / Verpachtung

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

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