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Frag einen Steuerberater zum Thema Vermietung / Verpachtung

Grunderwerbsteuer bei Anteil einer Wohnung aus Grundstücksgemeinschaft

Hallo,

ich habe die ideelle Hälfte einer Eigentumswohnung von einem Miteigentümer im Rahmen einer Grundstücksgemeinschaft erworben. Wie und wo kann ich die nur bei mir (nicht also für die gesamte Wohnung) angefallene Grunderwerbsteuer samt Notarkosten steuerlich geltend machen?

Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Grundstücksgemeinschaft können die Kosten ja nur einheitlich für beide Eigentümer angesetzt werden. Das wäre ungerecht, da ich in dem Fall steuerlich nur an der Hälfte partizipieren würde, obwohl ich die gesamte Steuer samt Notargebühren für meine Hälfte an der Wohnung zahlen musste. Zugleich hätte der zweite Eigentümer einen steuerlichen Vorteil, obwohl er mit dieser jetzt gezahlten Grunderwerbsteuer gar nichts zu tun hat.

Falls die Geltendmachung der Kosten nur im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung... möglich ist - betrifft das dann die Werbungskosten oder die AfA? Es kann doch eigentlich keine nach Eigentümern getrennte AfA-Grundlage und damit unterschiedliche AfA für ein und dasselbe Objekt geben.

Muss ich neben der gesonderte und einheitliche Feststellung... (die die Grundstücksgemeinschaft betrifft) eine gesonderte Anlage V+V zu meiner ESt.-Erklärung für diese Grunderwerbsteuer (die ja nur für mich, für meinen hälftigen Anteil an der Wohnung angefallen ist) einreichen? Oder wo bitte kann ich die geltend machen?

Danke vorab und freundliche Grüße

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Die von Ihnen entrichtete Grunderwerbsteuer und die Notarkosten stellen Anschaffungsnebenkosten dar, die nicht sofort als Werbungskosten abgezogen werden können, sondern lediglich in Höhe der Abschreibung auf den Gebäudeanteil der Wohnung. Der Teil der Grunderwerbsteuer und der Notarkosten die auf den Grund-und Boden entfallen, sind auch im Rahmen der Abschreibung überhaupt nicht abzugsfähig.Geht man z.B.davon aus, dass vom Kaufpreis 30% auf den Grund und Boden entfallen, dann sind 70% der Grunderwerbsteuer und Notarkosten als Anschaffungsnebenkosten dem Kaufpreis hinzuzurechnen und dann der Abschreibung zu unterwerfen.

Abschreibungen können aber nur dem zugerechnet werden, der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen hat (BFH, Urteil v. 7.10.1986, IX R 167/83, BStBl 1987 II S. 322).Die Abschreibung auf die von Ihnen getragenen Anschaffungskosten (darin enthalten sind Grunderwerbsteuer und Notarkosten ) wir allein Ihnen zugerechnet und findet bei der Aufteilung der Werbungskosten in der gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Berücksichtigung. Daher werden sich unterschiedliche Abschreibungsbeträge ergeben.

Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wird unter Berücksichtigung meiner vorstehenden Ausführungen der auf Sie entfallende Anteil aus Vermietung und Verpachtung ermittelt. Dieser Anteil ist zusätzlich in die Anlage V zu Ihrer eigenen Einkommensteuererklärung zu übertragen und zwar in Zeile 24 der Anlage V.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

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Experte für Vermietung / Verpachtung

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

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