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Frag einen Steuerberater zum Thema Vermietung / Verpachtung

Umwidmung Darlehenszweck

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe aktuell ein Darlehen über EUR 100.00 auf eine eigengenutzte Immobilie. Bei einer vorzeitigen Rückzahlung durch Eigenmittel würde die Bank eine erhebliche Vorfälligkeitsentschädigung Berechnung.

Ich würde gerne die aktuell eigengenutzte Wohnung nicht verkaufen aber eine neue Immobilie für > EUR 100.000 erwerben und vermieten. Es sollte ein Umwidmung der bestehenden Baufinanzierung auf das neue Objekt erfolgen um die Zinskosten steuerlich abzugsfähig zu gestalten.

Besteht die Möglichkeit das aktuelle Darlehen dergestalt umzuwidmen dass zukünftig die Zinsen in der Einkommensteuererklärung für die neue Baufinanzierung steuerlich abzugsfähig werden?

Vielen Dank

Michael Herrmann

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Schuldenzinsen sind im Rahmen einer Vermietung als Werbungskosten abziehbar. Werbungskosten sind Kosten die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen.

Diesen Zusammenhang können Sie in dem beschriebenen Modell nicht herstellen, da die Aufnahme des Darlehens der Anschaffung der bestehenden Immobilie diente. Eine wirtschaftliche Umwidmung ist nicht möglich, da das Steuerecht hier an den ursprünglichen Anschaffungsvorgang anknüpft.
Der steuerliche Abzug von Zinsaufwendungen sind nur in Verbindung mit der Aufnahme eines neuen Darlehens für die neue Immobilie möglich. Dabei ist es unerheblich, ob das Geld tatsächlich benötigt wird.

Steuerlich relevant ist ausschließlich der Fall, das neues Kapital für ein neues Objekt aufgenommen würde. Dabei wird eine wirtschaftliche Betrachtung vorgenommen. Daher sind Umschuldungen oder eine abweichende Besicherung unerheblich.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung dennoch einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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