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Frag einen Steuerberater zum Thema Vermietung / Verpachtung

Zählt die Anschaffung von Einbauküchen auch zu den Erhaltungsaufwendungen?

Meine Frage bezieht sich auf die Berechnung der 15 % Grenze, die sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand von nachträglichen Herstellungskosten unterscheidet.
Mein Mann und ich haben ein MFH gekauft. Die 15 % Grenze der Anschaffungskosten des Gebäudes + darauf entfallende Nebenkosten (Notar, Grunderwerbsteuer, Makler) beträgt 315.000,00 EUR. Wir können also ca. 47.250 EUR netto investieren, um in der 15 % Grenze zu bleiben und somit die Kosten sofort als Werbungskosten absetzten zu können. Wir haben 42.000 EUR an Erhaltungsaufwendungen investiert (also innerhalb der 15%-Grenze), allerdings zusätzlich 11.000 EUR für 2 neue Einbauküchen in 2 von den 4 vermieteten Wohnungen. Zählen die Küchen auch zu den Erhaltungsaufwendungen oder sind diese ausgenommen durch die Afa der Kaufpreise über mehrere Jahre?

Michael Herrmann

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Die Aufwendungen für die Einbauküchen können nur dann Erhaltungsaufwand darstellen, wenn alte, zuvor vorhandene Küchen ersetzt werden. Nur dann ist die 15% Grenze betroffen.

Es liegt jedoch insgesamt Herstellungsaufwand vor, wenn eine einfache Küche durch eine hochwertige, individuell geplante Küche ersetzt wird. Dies scheint hier nicht der Fall zu sein.

Ansonsten gilt, dass Herd und Spüle Herstellungsaufwand darstellen, der zusammen mit dem Haus abzuschreiben ist.
Die übrigen Bestandteile der Küche sind selbständige Wirtschaftsgüter, die selbständig abzuschreiben sind. Sie sollten bei der Rechnung darauf achten, dass die einzelnen Elemente auch einzeln aufgeführt wurden. So können Sie einzelne Elemente im Wert unter 410 € als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abschreiben.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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