Sicherheitentausch für neue Wohnung - ist sowas zulässig
Oktober 8, 2012 | 30,00 EUR | beantwortet von Wirtschaftsprüfer André Hintz
Wohnung W1 mit Kredit K1 (Zins 5%) ist vermietet
- gekauft in 2000, anschlussfinanziert in 2010
- soll fortan eigen genutzt werden
Wohnung W2 soll gekauft werden.
- soll vermietet werden
Aktuelle Zins bei Neukredit K2: 3%
Restschuld K1 entspricht Neufinanzierung für W2
Was sicher geht:
W1 mit K1 fortführen. W2 mit K2 neu finanzieren.
Aber, geht auch folgendes?:
- Sicherheitentausch, d.h. W2 mit Darlehen K1 durch Sicherheitentausch
- Neukredit für W1 zur Eigennutzung mit höherer Tilgung.
Ziel: teurer Kredit (d.h. höherer Zins) soll weiterhin für vermietete Wohnung verwendet werden wegen Absetzbarkeit der Zinsen. Die vermietete Wohnung ist aber jetzt eine andere.
Guenstiger Kredit für eigengenutzte Wohnung mit Sondertilgung.
Evtl. auch für ca. 2 Jahre beide Wohnungen vermieten, dann Eigennutzung W2.
Mit anderen Worten: der absetzbare Kredit bleibt der gleiche, die zugeordnete vermietete Wohnung ändert sich.
Ist so was möglich?
Kann das Finanzamt da Probleme machen?
Sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Frage möchte ich gerne im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes zusammen mit den Regeln des Online Portals beantworten. Meine Antwort bezieht sich auf den von Ihnen dargestellten Sachverhalt.
Das Darlehen Nummer 1 wurde der Wohnung Nummer 1 zugeordnet. Da sich der Nutzungszweck der Wohnung ändert, ändert sich in diesem Zusammenhang der Zweck des Darlehens. Nutzen Sie die Wohnung nunmehr für private Zwecke sind die Zinsen nicht mehr ertragssteuerlich zu berücksichtigen.
Sie können das Darlehen nicht der neu erworbenen Wohnung Nummer 2 zuordnen und somit die höheren Zinsen gelten machen. Diese Vorgehensweise würde vom Finanzamt nicht anerkannt.
Auch wenn Sie beide Wohnungen zunächst vermieten, bleibt es bei der ursprünglichen Zuordnung der Darlehen. Sodass bei einer späteren Nutzungsänderung einer der Wohnungen auch das zugeordnete Darlehen dieser Nutzungsänderung unterliegt.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
André Hintz
Steuerberater
Steuerberatung@andrehintz.de
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