Minijobber in Erbengemeinschaft anstellen
August 11, 2012 | 30,00 EUR | beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik
Sehr geehrte Steuerberaterin, sehr geehrter Steuerberater,
ich bin in einer Erbengemeinschaft Miteigentümer an einer Immobilie. Diese gehört zu 3/4 mir. Die Wohnungen sind vermietet.
Ich möchte nun gerne meine Frau oder eine dritte Person mit den Aufgaben rund um die Vermietung und Verwaltung beauftragen. Ich stelle mir ein monatliches Arbeitsentgelt in Form eines Minijobs in Höhe 150 EUR vor.
Ich habe verstanden, dass der Minijob nach dem Haushaltscheckverfahren nicht in Frage kommt (w/gewinnoriertierung bei dem vermieteten Objekt).
Kann die Erbengemeinschaft einen solchen Minijob beauftragen oder ist dafür eine andere Unternehmensform (z.B. GbR) erforderlich?
Was muss dafür gemacht werden?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Eine Erbengemeinschaft als Vermieterin einer Immobilie kann eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) vergeben. Die Minijob-Regelungen gelten ausnahmslos nur im Rahmen von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen. Daher wirkt die Erbengemeinschaft in so einem Beschäftigungsverhältnis als Arbeitgeber. Der Minijobber als Arbeitnehmer muss keine Beiträge zahlen. Die Pauschalabgaben zur Sozialversicherung übernimmt der Arbeitgeber. Mit Bezug auf die Abwicklung der Beitragszahlung an die Minijob-Zentrale sowie des Meldeverfahrens zur Sozialversicherung für Minijob hat Arbeitgeber insbesondere folgend zu tun:
- Mit der Einstellung des ersten Minijobers unterliegt die Erbengemeinschaft als Vermieterin der Meldepflicht und benötigt eine Betriebsnummer, welche Sie bei Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit beantragen können.
- Der Arbeitgeber hat zu Beginn und während der Beschäftigungszeit die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung durchzuführen.
- Nach Feststellung des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (eines Minijobs) zu Beginn der Beschäftigung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer (Minijober) bei der Minijob-Zentrale anmelden.
- Während der Beschäftigungszeit hat der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale mit dem Beitragsnachweis fristgerecht die Summe der Abgaben mitzuteilen, die er insgesamt für Minijobber für einen Monat zu zahlen hat.
- Und natürlich hat sich der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Beitragszahlung an die Minijob-Zentrale pünktlich erfolgt.
Bitte beachten Sie, dass Meldungen und Beitragsnachweise grundsätzlich nur noch durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermittelt werden dürfen. Eine Übermittlung der Daten in Papierform oder auf Datenträgern ist in der Regel nicht mehr zulässig.
Auch bei Minijob-Beschäftigungsverhältnissen haben Arbeitgeber viele Pflichten zu beachten, insbesondere die Pflicht, das Sozialversicherungsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers zu beurteilen. Nimmt der Arbeitgeber eine falsche sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vor, drohen unter Umständen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen. Daher empfehle ich Ihnen, professionelle Beratung heranzuziehen, wenn Sie sich in diesem Bereich unsicher fühlen.
Ich hoffen, ich konnte Ihnen dabei helfen, einen Überblick zu verschaffen.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: info@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de
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