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Frag einen Steuerberater zum Thema Vermietung / Verpachtung

AfA für nachträgl. angebauten Balkon

Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir haben 2011 an die vermietete Dachwohng unseres Hauses (Bj1994)einen Balkon angebaut.Wie sind die Kosten für Vorstell-Balkon(8000,-) u. Fenster/Tür-Einheit (2600.-) jetzt absetzbar ?
1) Ist es zwingend, dass Balkon + Fenster/Tür eine Maßnahme
sein müssen, oder kann das Fenster (starke Abnutzg!) auch separat als Erhaltungsaufwand abgesetzt werden ?
Beim Balkon ist dies wohl - trotz der geringen Maße - nicht möglich ?
2) Der Vorstellbalkon ist an Hauswand und auf den Stützen ab
schraubbar und theoretisch mit Kran versetzbar. Könnte er auch als eigenes Wirtschaftsgut angesehen werden mit AfA für ca.10 Jahre,und aus Kulanz für Fenster/Tür dies auch?
3) Das Finanzamt wird sicher den Balkon (oder beides) als nachträgl.Anschaffungskosten einordnen, die 10.600 € zur Restschuld der vermieten Whg hinzufügen und dann alles jährlich mit 1,25 % AfA verrechnen. Grotekt dann aller-dings: der (rostanfällige)Balkon wird dann erst in ca. 90 Jahren abgeschrieben !!Das ganze Haus bereits in 40 Jahren. Es muss doch noch eine vernünftigere AfA-Lösung geben!

Herzlichen Dank im voraus für Ihre Antwort!
(ausführlichere Daten im Anhang)

Wirtschaftsprüfer André Hintz

Sehr geehrter Fragensteller,


Ihre Frage möchte ich gerne im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes zusammen mit den Regeln des Online Portals beantworten. Meine Antwort bezieht sich auf den von Ihnen dargestellten Sachverhalt.

Ihre Baumaßnahmen, dass einsetzen der Tür und der Anbau des Balkons, führen zu nachträglichen Herstellungskosten, da es sich um eine Verbesserung Ihrer vermieteten Wohnung handelt und nicht um eine reine Ersatzhandlung.

Die nachträglichen Herstellungskosten erhöhen im Jahr des Nutzungsbeginns Ihre Bemessungsgrundlage für Ihre Abschreibungen. D.h. Sie nehmen Ihre ursprünglichen Anschaffungskosten und addieren die Aufwendungen für die Tür und den Balkonanbau hinzu. Auf diese Summe wird der Prozentsatz von 1,25 % angewendet.

Des Weiteren wird der neue Abschreibungsbetrag weiter angewendet, wenn die Wohnung allein voll abgeschrieben ist. Dies erfolgt solange bis die nachträglichen Anschaffungskosten ebenfalls abgeschrieben sind. Die Abschreibung des Balkons wird somit nur wenige Jahre (oder Monate, je nach der gesamten Bemessungsgrundlage) länger dauern als das gesamte Mietobjekt.

Sollten nach 10 Jahren Schäden am Balkon entstehen und dieser müsste ersetzt oder erneuert werden, können Sie diese Aufwendungen dann als Erhaltungsaufwendungen geltend machen.

Sie haben immer die Möglichkeit mit Ihrem Finanzamt vorher oder bei Abgabe der Steuererklärung darüber zu sprechen, ob der Ersatz des alten Fensters nicht anteilig als Erhaltungsaufwand gewertet werden kann. Hier ist sicherlich ein schmaler Grad zwischen Erhaltungsaufwand und nachträglichen Herstellungskosten zu gehen.

Ist z.B. aus Ihrer Rechnung ersichtlich welche Aufwendungen für das Fenster und welche für die Tür sind, wäre diese Idee plausibel darstellbar. Eine offene Kommunikation mit Ihrer Veranlagungsbeamten ist sicherlich möglich.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


André Hintz
Steuerberater

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Wirtschaftsprüfer André Hintz