Vermietung an Mitglied der Erbengemeinschaft
August 13, 2012 | 25,00 EUR | beantwortet von Andreas Schupp
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind insgesamt 4 Mitglieder einer Erbengemeinschaft.
Die Eigentumsanteile sind jedoch unterschiedlich.
Mein Eigentumsanteil am dem gesamten Anwesen beträgt 58,33 %, der anderen Erben zum einen 25% und jeweils je 8,33 %.
Nun zu meiner Frage.
Mein Bruder möchte die Wohnung im 1.Stock dieses Hauses beziehen. Das Erbe ist nicht räumlich aufgeteilt. Mein Bruder hat zu 8,33 % Eigentum an dem Gesamtobjekt.
Die Wohnung ist insgesamt ca. 70 qm groß.
Er braucht jetzt einen Mietvertrag.
Wie soll/kann dieser begründet werden. Er ist doch zum Teil auch Eigentümer (weil keine beglaubigte räumliche Aufteilung es Anwesens vorhanden ist)?
Müssen alle aus der Erbengemeinschaft diesen Vertrag als Vermieter unterschreiben?
Wer muss zu welchen Teilen Einnahmen aus der Miete angeben? bwz. kann dies über eine Person laufen?
Für eine Auskunft wäre ich sehr dankbar.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für ihre Antwort die ich Ihnen im Rahmen Ihres Einsatzes beantworte.
Bitte beachten Sie, dass das Weglassen, Hinzufügen oder Ändern des Sachverhalts das Ergebnis ändern könnten.
Da das Grundstück sich offensichtlich im Eigentum einer noch nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft befindet, erzielt die Erbengemeinschaft die Einkünfte aus der Fruchtziehung Ihrer Vermögensteile.
Den Erben dieser Erbengemeinschaft werden die Einkünfte im Verhältnis Ihrer Beteiligung an der Erbengemeinschaft zugerechnet (bei Ihnen 58,33 % der Einkünfte).
Soweit ein Miterbe das Grundstück bzw. teile davon für private Zwecke nutzen will und die Überlassung durch alle an der Erbengemeinschaft beteiligten Miterben nicht unentgeltlich erfolgt, erzielt die Erbengemeinschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Diese Einkünfte sind durch die Erbengeimeinschaft in einer sog. gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung
zu erklären und werden dann durch das Finanzamt auf die beteiligten Miteigentümer gesondert festgestellt durch einen Feststellungsbescheid.
Die Verträge werden grundsätzlich durch einen von der Erbengemeinschaft zu bestimmenden Miterben geschlossen.
Soweit das Objekt durch alle Miterben unentgeltlich überlassen wird, erzielt keiner der Beteiligten Einkünfte.
Eine evtl. steuerliche Schenkung der übrigen Miterben könnte unter Umständen zu prüfen sein (nicht Bestandteil Ihrer Frage).
Soweit das Grundstück durch Erbauseinandersetzung (wg Frage zur Aufteilung des Anwesens) geteilt wird und nur einer alleiniger Eigentümer wird, erzielt der das Grundstück übernehmende Miterbe die Einkünfte aus einer evtl. Vermietung.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen wietergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichem Gruß
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