Werbungskosten / Betriebsräume
Mai 22, 2012 | 30,00 EUR | beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik
Hallo,
ich bin im Begriff, eine Wohnung anzumieten, die einzige in dem Gebäude. Sie war ehemals eine Betriebsleiterwohnung, ich jedoch bin betriebsfremd; ich gehe davon aus, dass das mit meiner Frage jedoch nichts zu tun hat.
Anbei ein Grundriss. Ich habe die Möglichkeit, zwei getrennte Mietverträge zu bekommen (auch das ist u.U. nicht relevant), und zwar werden die Flächen Wintergarten, Kind1, Kind2, und Kind3 für meinen Betrieb genutzt werden (die Wand zw. Kind1 und Wintergarten wird entfernt). Somit sind abgesehen von Kind3 alle Flächen zusammenhängend, lediglich um zu Kind3 zu gelangen, muss der private Flur durchschritten werden.
Ich arbeite als Werbegrafiker sowie Folienverkleber und habe vor, in diesen Räumlichkeiten sowohl Computer als auch Produktionsmaschinen zu betreiben. Ich habe keine weiteren Räumlichkeiten ausserhalb dieses Hauses angemietet, d.h. diese Räumlichkeiten stellen den Mittelpunkt meiner betrieblichen Tätigkeit dar.
Natürlich möchte ich die Kosten für den Mietvertrag, der diese Räume betrifft, vollständig von der Steuer absetzen. Hier spreche ich von ca. 500 € im Monat an Miete.
Ist das problemlos möglich? Was gilt es zu beachten?
Vielen Dank für Ihre unmissverständliche Antwort an einen in Steuersachen absolut unbewanderten Menschen!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Nach Ihren Angaben gehe ich davon aus, dass Sie als selbständiger Werbegrafiker tätigen.
Sie beabsichtigen, diese Räume ausschließlich für Ihren Betrieb zu nutzen. Gemäß dem Grundriss sind die Räume von den Privaträumen abgetrennt. Auch das Kind3 ist eine geschlossene Einheit. Somit handelt es sich bei Wintergarten, Kind1, Kind2 und Kind3 um häusliche Arbeitszimmer.
Entscheidend, ob ein Arbeitszimmer steuerlich anerkannt wird, sind die Erforderlichkeit, die Lage, die Einrichtung und die tatsächliche Nutzung. Es ist schädlich, wenn z.B. ein Fernseher oder ein Bett etc. in einem Arbeitzimmer steht.
Wenn die Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellen, dürfen die Aufwendungen unbegrenzt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Hierfür müssen Sie der Finanzverwaltung glaubhaft darlegen, dass Ihre Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer betrieblichen Tätigkeit bilden, d.h. Sie nehmen dort die Handlungen vor, die für den konkret ausgeübten Betrieb wesentlich und prägend sind (z.B. Design und Produktion).
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: info@zdbz.de
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