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Frag einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer

innergemeinschaftliche Lieferung

Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe folgenden Sachverhalt. Ich bin in Deutschland als Einzelunternehmer tätig und in Deutschland (Wohnsitz) gemeldet. Weiter bin ich alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH in Deutschland. Für beide Unternehmen habe ich getrennte Steuernummern und getrennte Ust-Id-Nr. Die Ust-Voranmeldungen gebe ich für jedes Unternehmen getrennt ab, also keine Organschaft. Nun habe ich in Frankreich eine französische Sarl (gleich wie dt. GmbH) übernommen. Allerdings bin ich hier nur Geschäftsführer! Gesellschafter sind 2 weitere Sarl, bei denen ich ebenfalls nicht Gesellschafter bin. Es besteht ein Treuhandvertrag mit diesen Gesellschaften, die die Funktion des Gesellschafters für mich als Treuhänder übernommen haben (ist nur intern vermerkt, nach aussen hin nicht sichtbar z.B. HR in Frankreich). Die französische Sarl verfügt nur über eine französische Betriebsstätte in Frankreich, also keine!! Zweigniederlassung oder Lager in Deutschland. Die französische Gesellschaft ist in Frankreich steuerlich registriert und hat eine französische USt-Id Nr. sowie normale Steuernummer. Meine Frage ist folgende: Wenn ich jetzt von meiner Deutschen GmbH oder auch von meiner Einzelfirma Ware an die französische Gesellschaft (bei der ich alleiniger Geschäftsführer bin)verkaufe, kann ich dann wegen der vorhandenen USt-ID-Nr. in D und FR auch Netto liefern? Ist dies dann eine interne Warenverbringung oder ein normales innergemeinschaftliches Geschäft zwischen 2 unterschiedlichen Firmen? Die Ware wird von der französischen Sarl in Frankreich verkauft oder aber in andere EU-Länder exportiert. Mein Gedanke ist, da ich ja in Deutschland Gesellschafter und Geschäftsführer der dt. GmbH sowie Inh. der Einzelfirma bin und in Frankreich zumindest Geschäftsführer der Sarl bin, ist dies evtl. als interne Warenverbringung nach deutschem Steuerrecht anzusehen, ähnlich eines Konsingnationslagers. Einfach wäre es natürlich, wenn es eine inneremeinschaftliche Lieferung zwischen 2 Unternehmen wäre. Wichtig ist aber in erster Linie, ob die Verkäufe ohne Umsastzsteuer sind, da 2 Unternehmen in unterschiedlichen EU-Ländern mit unterschiedlichen USt-Id Nr. auftreten. Selbstverständlich kann der Beleg- und Buchnachweis geführt werden, auch gelangt die Ware nachweislich von D nach FR. (innerg. Warenbewegung) Ich danke für Ihre Antwort.

RAin/StBin Henriette Regulla-Schiessl

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Die Beantwortung erfolgt gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung.
Hinzufügen, Weglassen oder Änderung der Angaben, Zweideutigkeiten bzw. Fehlerhaftigkeit der Sachverhaltsangaben können das steuerrechtliche Ergebnis ändern.

Ich beziehe mich auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt.
Meiner Ansicht nach spricht nichts dagegen, Lieferungen an die französiche SARL als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln.
Die Voraussetzungen des § 6a UStG müssen erfüllt sein:

(1)1 Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
der Abnehmer ist
ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,

eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder

bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber

und

der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.

2Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.


(...)

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, steht einer igL nichts Wege.
Eine GmbH, d.h. einen juristische Person, liefert an eine andere juristische Person.
Selbst, wenn Sie als Einzelunternehmer tätig sind, liefern Sie an eine juristische Person.
Sofern für Ihre Beteiligung in der SARL keine anderen Hintergründe bestehen und die igL nach F nicht der Verschleierung von irgendwelchen Sachverhalten dienen, wovon ich nach Ihrer Schilderung nicht ausgehe, werden die Lieferungen wie andere igL auch behandelt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auskunft weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
Henriette Regulla
RAin/StBin

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