Vorsteuerabzug - Rechnungsempfänger GbR
März 9, 2012 | 30,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Guten Tag,
ich betreibe mit meinem Ehemann eine GbR. Uns ist bekannt, dass Eingangsrechnungen auf den Namen der GbR ausgestellt sein müssen, anstatt auf nur einen Gesellschafter, um den VSt-Abzug zu gewährleisten.
Frage: Welcher Name muss es genau sein?
Situation:
- Registrierung beim Gewerbeamt lautet (Beispiel):
Hans Müller Heidi Müller GbR
- im Geschäftsverkehr lautet der Name (Beispiel):
Schulz Müller GbR Hans Müller Heidi Müller
Welcher Name muss auf der Rechnung stehen (Adresse ist immer gleich)?
Ist es problematisch, wenn ein Lieferant etwas "kreativ" ist und z.B. H. Müller H. Müller GbR verwendet anstatt die Vornamen auszuschreiben?
Gibt es auch Vorschriften bei Rechnungen unter EUR 150? Denn hier müsste ja eigentlich gar kein Name genannt werden.
Gibt es auch Probleme bei Rechnungen, für die anteilig Vorsteuer für das Arbeitszimmer angesetzt werden kann (z.B. Strom) oder bei z.B. beruflichen Telefonaten über die private Telefonrechnung? Diese Rechnungen lauten natürlich nicht auf die GbR.
Vielen Dank und viele Grüße.
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Es ist jede Bezeichnung des Leistungsempfängers ausreichend, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung seines Namens und seiner Anschrift ermöglicht (vgl. BFH-Urteil vom 2.4.1997 - BStBl II S. 443). Ungenauigkeiten führen unter den übrigen Voraussetzungen nicht zu einer Versagung des Vorsteuerabzuges, wenn z.B. bei Schreibfehlern im Namen oder der Anschrift des leistenden Unternehmers oder des Leistungsempfängers oder in der Leistungsbeschreibung ungeachtet dessen eine eindeutige und unzweifelhafte Identifizierung der am Leistungsaustausch Beteiligten, der Leistung und des Leistungszeitpunkts möglich ist und die Ungenauigkeiten nicht sinnentstellend sind.
Sie sollten daher darauf achten, dass die GbR so eindeutig wie nötig als Rechnungsempfänger bezeichent wird. Solange unzweifelhaft die Hans Müller Heidi Müller GbR bezeichnet ist, wird es im Rahmen iener Betriebsprüfung keine Probleme geben, auch wenn geringe Abweichungen vorliegen.
Aus Rechnungen, die nur auf einen Gesellschafter ausgestellt sind, kann die Gesellschaft jedoch keinen Vorsteuerabzug vornehmen, wenn die Rechnung keinen Hinweis auf die Gesellschaft als Leistungsempfänger enthält (vgl. BFH-Urteil vom 5.10.1995 - BStBl 199611 S. 111).
Bei Rechungen unter 150 € ist die Angabe des Rechnungsemfängers nicht erforderlich. Steht jedoch ein mit der GbR nicht identischer Empfänger auf der Rechung, ist der Vorsteuerabzug dennoch nicht möglich.
Diese Regelungen gelten nur für das Umsatzsteuerrecht und den Vorsteuerabzug. Falls der betriebliche Zusammenhang nachgewiesen wird, kann der Bruttobetrag als Betriebsaugabe geltend gemacht werden. Nur die Vorsteuer bleibt nicht abzugsfähig.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Steuerberater
Diplom-Finanzwirt (FH)
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