Umsatzsteuervoranmeldung - Tanken im Ausland (Spedition)
März 4, 2012 | 30,00 EUR | beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik
Guten Tag,
ich bin Transportunternehmer (1-Mann-Betrieb) und mache meine Buchhaltung selbst. Ich tanke öfter mit dem LKW im Ausland (Polen). Die Abrechnung erfolgt über den Dienstleister DKV-Euroservice. Ich zahle zunächst den vollen Betrag incl. ausländ. Mwst. an DKV. Die ausländische Mwst. wird mir dann, ca. 12 Monate später, über DKV-Euroservice rückerstattet.
Jetzt meine Frage: Muß ich den Netto-Tankbetrag wie andere "normale" Lieferungen bzw. Leistungen in der Umsatzsteuervoranmeldung in Zeile 48 (Kennziffern 46 und 47) angeben/versteuern und als Vorsteuer in Zeile 58 (Kennziffer 67) gegenrechnen?
Muß die Kraftstoffeinfuhr beim Finanzamt, Bundeszentralamt für Steuern o.ä. Institutionen gemeldet werden?
Der Kraftstoff/Diesel wird natürlich nur zum Betrieb des Fahrzeuges eingesetzt, mit welchem der Kraftstoff nach D eingeführt wurde.
Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.
Mitt freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Die ausländische MwSt kann anders als bei inländischen Rechnungen nicht im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer geltend gemacht werden. Diese ist auch keine deutsche USt i.S.d. §13 UStG, so dass sie nicht in Zeile 48 zu erfassen ist. Einfuhr von Waren aus einem Nicht-EU-Staat muss durch den Zoll abfertigen lassen. Polen ist ein EU-Mitgliedsstaat und gehört zum dem Zollgebiet der EU. Einkaufen in Polen stellt daher keine Einfuhr da.
Grundsätzlich kann ausländische MwSt im Rahmen des so genannten "Umsatzsteuervergütungsverfahrens" erstattet werden. Ihren Angaben nach benutzen Sie "Mehrwertsteuer-Rückerstattung"-Service von DKV. Somit sollte komplette Abwicklung der Rückerstattung von erbrachten Mehrwertsteuerleistungen von DKV übernommen werden. In diesem Fall brauchen Sie nichts Weiteres machen. Zur Sicherheit können Sie nochmal von DKV bestätigen lassen, dass alle Formalitäten erledigt sind.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: info@zdbz.de
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