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Frag einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer

Umsatzsteuergrenze überschritten? Reisebüro!

Guten Tag,

folgende Problematik. Ich habe 2011 das erste Jahr als Reisevermittlerin gearbeitet. Die Umsätze sind insgesamt weit über der 17.500 € - Grenze, so dass ich ja eigentlich für 2012 Umsatzsteuer ausweisen müsste.

Nun möchte mein steuerlicher Berater (kein Steuerberater) dies verhindern, indem er alle Umsätze, die ich als durchlaufende Posten hatte (Fähren, Flüge) und 1:1 an den Kunden weiterverkauft habe, aus diesem Umsatz herausrechnet. So denkt er die 17500 € Grenze halten zu können.

Wie ist das bei Reisebüros, zählen durchlaufende Posten zum Umsatz oder nicht?
Vielen Dank für Antwort.

Dr. Yanqiong Bolik

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Der Umsatz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG wird nach dem Entgelt bemessen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Entgelt ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG gehören die Beträge, die der Unternehmer (auch Reisebüro, soweit es ein Unternehmer i.S.d. § 2 UStG ist) im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt oder verausgabt, als durchlaufende Posten nicht zum Entgelt und somit nicht zum Umsatz des Unternehmers.

Bitte beachten Sie, dass nach der Rechtsprechung des BFH die Annahme eines durchlaufenden Postens voraussetzt, dass unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen zwei Beteiligten bestehen, in die der Unternehmer nur als vermittelnde Person, wie eine Zahlstelle, zwischengeschaltet ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 1. September 2010 V R 32/09, BFHE 231, 315, BStBl II 2011, 300, unter II.3.b dd, m.w.N.). Aus Gründen der Klarheit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist außerdem ein eindeutiger Nachweis der Betätigung des Unternehmers als Zwischenperson bzw. Vermittler für die Beteiligten, zwischen denen die unmittelbaren Rechtsbeziehungen bestehen und für die die vermittelnde Person auftritt, erforderlich (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Februar 1989 V B 75/88, BFH/NV 1989, 744). Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der Zahlungsverpflichtete und Zahlungsberechtigte jeweils den Namen des anderen und die Höhe des gezahlten Betrages erfahren (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1989, 744, m.w.N.; zur Vorgängervorschrift § 5 Abs. 3 UStG 1951, vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 1969 V R 104/66, BFHE 97, 449, BStBl II 1970, 191 , m.w.N.).

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 9332 2657
Email: info@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de

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