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Frag einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer

Umsatzsteuer bei Vermittlung

Hallo, eine Agentur handelt auf Rechnung + im Namen von einem Künstler. Die Agentur ist umsatzsteuerpflichtig, sie schließt für den Künstler Verträge mit Veranstaltern und stellt dem Veranstalter anschließend eine Rechnung. Die Agentur nimmt die Gagenzahlung des Veranstalters ein und leitet diese an den Künstler weiter. Die Agentur stellt dem Künstler eine separate Rechnung für die Vermittlung und rechnet auf die Nettogage 19% USt.

Wie verhält es sich, wenn der Künstler nur gelegentlich auftritt und er auch keine Anmeldung bei dem zuständigen Finanzamt vorgenommen hat, da seine Einkünfte aus seinen Konzerten im Jahresverlauf unter 410 Euro bleiben? Weist die umsatzsteuerpflichtige Agentur dem Veranstalter dann in der Rechnung keine USt. aus und muss sie aus dem Vertrag mit dem Veranstalter auch keine USt. abführen?

Wer führt ggf. die USt. aus der Rechnung für den Veranstalter ab, wenn dies nötig ist - der Künstler oder die Agentur? Der Vertrag kommt ja zwischen dem Künstler und Veranstalter zustande, die Agentur handelt nur als Vermittler. Muss trotzdem die Agentur die USt. abführen?

Kann/darf der Künstler überhaupt USt. berechnen, wenn er keine freiberufliche Tätigkeit oder ein Gewerbe angemeldet hat und muss er diese als Kleinunternehmer überhaupt auf der Rechnung ausweisen?

Oliver Burchardt

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben erfolgt. Das Hinzufügen, Ändern oder Weglassen von Angaben kann das Ergebnis, ggf. auch wesentlich, verändern.

Da in diesem Fall die Agentur dem Künstler eine Rechnung ausstellt, ist die Umsatzsteuer in jedem der von Ihnen geschilderten Fälle für die Vermittlungsleistung gesondert auszuweisen und abzuführen.

Die Agentur erbringt dem Künstler gegenüber durch die Vermittlung eine Leistung, die umsatzsteuerpflichtig ist. Die Tatsache, daß der Künstler die Kleinunternehmernehmerregelung nutzt, befreit ihn nur von der Pflicht, selbst Umsatzsteuer erklären und abführen zu müssen, allerdings nicht davon, für von ihm bezogene Leistungen Umsatzsteuer zu zahlen.

Die für den Künstler vereinnahmte Gage stellt einen durchlaufenden Posten dar. Sie ist kein Entgelt für die Agentur, die insoweit auch nicht umsatzsteuerpflichtig wird. Daher bleibt der Künstler selbst für die Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer verantwortlich.

Die Frage, ob der Künstler eine freiberufliche Tätigkeit oder ein Gewerbe angemeldet hat, ist für die umsatzsteuerliche Qualifikation seiner Tätigkeit irrelevant. Wenn er als Unternehmer anzusehen ist (was ich im Regelfall unterstelle), muß er Umsatzsteuer anmelden und abführen. Wenn er allerdings die Regelung des § 19 (Kleinunternehmer) in Anspruch nimmt, dann darf er die Umsatzsteuer nicht auf der Rechnung ausweisen. Tut er dies doch, muß er sie auch abführen.

Ich hoffe, Ihnen im Rahmen Ihres Einsatzes weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater

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Oliver Burchardt