Vorsteuerabzug bei Bau eines Ferienhauses
Dezember 11, 2011 | 45,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Wir kaufen ein Grundstück und lassen darauf ein Haus bauen, um es anschl. als Ferienhaus zu vermieten. Wie kann ich die Umsatzsteuer der von uns zu zahlenden Raten im Rahmen des Vertrages mit dem Bauunternehmer vorab beim Finanzamt geltend machen, dass ich die Umsatzsteuer ausgezahlt bekommen, bevor ich die jeweilige Rate an den Bauunternehmer zahlen muss? Gibt es bei dem Bau Kosten (außer den Grunderwerbskosten), die ich nicht beim FA geltend machen kann?
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
zu 1) Die Gewerbeanmeldung ist keine Voraussetzung für die Umsatzbesteuerung. Hierzu sind im Wesentlichen die wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich. Die Notwendigkeit der Gewerbeanmeldung ist in der Gewerbeordnung geregelt. Um das Verfahren der Umsatzbesteuerung in Gang zu setzen, ist jedoch auch dem Finanzamt die Gewerbeanmeldung vorzulegen. Dies ist notwendig, weil das Finanzamt zunächst das Vorliegen von gewerblichen bzw. umsatzsteuerpflichtigen Einkünften prüft.
zu 2) Der Vorsteuerabzug ist in § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG geregelt. Die Vorsteuerabzug ist grundsätzlich dann mögliche wenn eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. ein Vertrag vorliegen. Grundsätzlich muss die Rechnung also noch nicht bezahlt sein. Allerdings muss die Leistung erbracht sein.
Folglich ist der Vorsteuerabzug erst möglich, wenn die für die jeweilige Rate bestimmten Leistung erbracht ist. Dies ist nicht vor Fälligkeit der Fall.
Zudem ist gerade bei Erstattungsfällen damit zu rechnen dass die Erstattung genau geprüft wird, da die Erstattung von Vorsteuer der Zustimmung des Finanzamtes bedarf.
zu 3) Die Bauleistung wird umsatzsteuerlich als Werklieferung qualifiziert. Die zivilrechtliche Vertragsgestaltung hat hierauf keinen Einfluss, sofern das wirtschaftliche Ergebnis dem nicht widerspricht. Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Werkhersteller für das Werk selbst beschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind.
zu 4) Die Vorsteuerabzug ist aus allen Aufwendungen die hier genannt sind möglich. Die Aufwendungen für das Grundstück werden nicht abgeschrieben, da sie keiner Abnutzung unterliegen. Dies ist jedoch eine ertragsteuerliche Angelegenheit, die nicht den Vorsteuerabzug tangiert.
Grundsätzlich können Sie alle durch den Bau veranlassten Kosten beim Finanzamt geltend machen. Die Grenze wird immer durch private Mitveranlassung und eventuelle Unverhältnismäßigkeit gesetzt.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Steuerberater
Diplom-Finanzwirt (FH)
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