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Frag einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer

Nachträgliche USt-Einnahme wie verbuchen?

Sehr geehrte Expert/inn/en,

ich stehe vor Abgabe meiner Gewinnermittlung, EkSt.-Erklärung und USt.-Erklärung 2011 als Freiberuflerin. Durch Unkenntnis (falsch ausgefülltes Formular) wurde ich für 2009 nachträglich USt.-pflichtig.

Diese USt. für 2009 habe ich 2011 an das FA abgeführt. Gleichzeitig konnte ich sie 2011 bei verständnisvollen Kunden nachberechnen, indem ich (auf Anraten einer Steuerberaterin) Gutschriften und neue Rechnungen schrieb und nur den Differenzbetrag in Rechnung stellte.

Wie kann ich diese Vorgänge nun in meinem Steuerprogramm buchen? (Steuer-Spar-Erklärung) Die Zahlung ans FA wird problemlos als Nachzahlung für andere Jahre genommen und taucht nur bei den Betriebsausgaben auf.

Die Buchung einer reinen USt-Einnahme scheint jedoch nicht möglich zu sein, ich habe dazu nichts im Netz gefunden. Will ich den Differenzbetrag unter "Einnahmen" mit 0% USt. verbuchen will, meckert nicht nur das Programm, mir würde natürlich auch die gesamte Vorsteuer fehlen, die ich in der USt-Erklärung für 2009 noch ansetzen konnte.

Ich weiß mir keinen Rat. Kann ich einfach die Nachberechnung an die Kunden unerwähnt lassen, weil dies ja ein Vorgang "für" 2009 war? Wohl kaum, da ja die Rg.-Nummern auf 2011 lauten...

P.S. 2010 spielt in diesem Fall keine Rolle und ist schon abgerechnet.

Vielen Dank für Ihre Hilfe und freundliche Grüße

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Die Kunden haben Ihnen die Umsatzsteuer nachträglich bezahlt. Wenn diese Beazhlung in 2011 erfolgt ist, dann stellt dies eine Einnahme dar. Dafür gibt es z.B. das Konto im SKR 03 8600 "sonstige betriebliche Einnahmen". Auf dieses Konto müssten Sie die vereinnahmte Umsatzsteuer buchen. Ich kenne die Steuer-Spar-Erklärung nicht, aber normaler Weise müsste es auch funktionieren, wenn Sie auf Erlöse ohne Umsatzsteuer buchen, eventuell müssten Sie hier Zuordnungsschlüssel verändern.

Auf keinen Fall dürfen Sie die Einnahmen aus der Umsatzsteuer nicht erklären. Vereinnahmte Umsatzsteuer ist eine Betriebseinnahme.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

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Experte für Umsatzsteuer

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

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