Frage zu Geschäft mit Unternehmer aus Drittland
März 26, 2012 | 25,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Hallo,
ich habe bei einem Unternehmer in einem Drittland (USA) ein Download Produkt gekauft und per PayPal bezahlt. PayPal hat den zu zahlenden Dollarbetrag nach eigenem Kurs in Euro umgerechnet. Diesen Betrag habe ich an den Verkäufer in den USA bezahlt. Muss ich jetzt, um die Umsatzsteuer zu errechnen, den gesamten Dollarbetrag nach dem Umrechnungskurs vom BMF in Euro umrechnen und dann von diesem Betrag nochmal die Umsatzsteuer oder muss ich die Umsatzsteuer (mit dem BMF Umrechnungskurs) von dem Betrag errechnen, den mir PayPal nach eigenem Kurs ausgerechnet hat?
Ich habe von dem Unternehmer eine Rechnung erhalten, in der "VAT $ 0" ausgewiesen ist, demnach würde ich die Umsatzsteuer in Deutschland schulden.
In meiner Umsatzsteuervoranmeldung habe ich die Zeilen 49 und 59 ausgefüllt. Ist das korrekt?
Angenommen der Unternehmer aus dem Drittland hätte auf der Rechnung die Steuer ausgewiesen, würde ich trotzdem die Steuer im Inland schulden?
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Sie haben als Unternehmer in Deutschland eine Leistung von einem Unternehmer im Drittland auf elektronischen Wege bezogen. Die Leistung ist gemäß § 3a Abs. 1 UStG im Drittland steuerbar. In Deutschland besteht keine Steuerpflicht.
Insbesondere verlagert sich der Ort der Leistung nicht gemäß § 3a Abs. 3 und Abs.4 Nr. 14 UStG nach Deutschland. Diese Sondervorschrift gilt nur für Nichtunternehmer oder nicht für das Unternehmen bezogene Leistungen.
Die übrigen Fragen sind damit hinfällig. Wäre Umsatzsteuer ausgewiesen worden, hätten Sie das Recht eine berichtigte brechnung zu verlagen.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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