Umsatzsteuer auf Vermittlungsprovision
Mai 27, 2012 | 30,00 EUR | beantwortet von Wirtschaftsprüfer André Hintz
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich betreibe ein Unternehmen, welches in Deutschland Druckmaschinen einkauft und diese dann nach Peru exportiert. Mein Unternehmen ist Umsatzsteuerpflichtig und wendet die EÜR an.
Nun möchte allerdings ein Kunde aus Peru ungedingt eine Maschine aus Schweden erwerben. Der Kunde scheut aber wegen Sprachschwierigkeiten den direkten Kontakt mit dem Verkäufer aus Schweden. Ich selber habe allerdings bislang keine Erfahrung mit Reihengeschäften.
Nun hat mein Kunde die Idee, dass ich zwar nicht als Zwischenverkäufer fungiere, aber seinerstatt während des Verkaufs vermittle und dafür eine Provision erhalte.
Der Verkauf soll daher folgendermaßen abgewickelt werden:
1. Der schwedische Verkäufer (schwedische UID) verkauft direkt an den Peruaner. Der Schwede regelt den Transport.
2. Der Peruaner bezahlt direkt an den Schweden.
3. Nach Abschluss des Verkaufes stelle ich dem Peruaner eine Vermittlungsprovision in Rechnung.
Müsste ich die Umsatzsteuer mit in der Rechnung ansetzen, oder wäre die Vermittlung Umsatzsteuerfrei? Welcher Hinweis müßte bei Umsatzsteuerfreiheit in der Rechnung vermerkt sein?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Sehr geehrter Fragenstelller,
Ihre Frage möchte ich gerne im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes zusammen mit den Regeln des Online Portals beantworten. Meine Antwort bezieht sich auf den von Ihnen dargestellten Sachverhalt.
Fraglich ist die Steuerpflicht Ihrer Vermittlungstätigkeit an einen peruanischen Unternehmer.
Sie möchten eine echte Vermittlung tätigen. Dies liegt vor wenn Sie gegenüber den schwedischen Vertragspartner nicht als Käufer in eigenen Namen auftreten, sondern in Namen des Dritten. Ein Reihengeschäft liegt hier nicht vor.
Da der schwedische Verkäufer direkt mit den peruanischen Käufer einen Kaufvertrag und Sie ebenfalls direkt einen Dienstleistungsvertrag mit den peruanischen Käufer abschließen, ist für Sie für die Umsatzsteuerpflicht nur der Dienstleistungsvertrag relevant.
Sie erbringen für den peruanischen Unternehmer eine sonstige Leistung.
Es ist zu unterscheiden ob der peruanische Unternehmer sein Unternehmen nur in Peru betreibt oder vielleicht eine deutsche Betriebsstätte hat. Sie erbringen jeweils Ihre sonstige Leistung da, wo der peruanische Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
Es besteht in Deutschland keine Steuerpflicht, wenn der peruanische Unternehmen sein Unternehmen ausschließlich außerhalb von Deutschland betreibt.
In der Rechnung ist ein Hinweis aufzunehmen, dass es sich um eine sonstige Leistung für ein Unternehmen in einem Drittstatt handelt. Die Formulierung ist frei wählbar, sollte jedoch eindeutig sein. Eine Dokumentation des Sachverhalts und oder der Vertrag sollte mit der Rechnung zusammen abgelegt werden, sodass bei eventuellen Fragen des Finanzamtes alles schnell auffindbar ist.
Besteht jedoch eine Betriebsstätte in Deutschland und wird die sonstige Leistung für die Betriebsstätte erbracht, besteht eine Umsatzsteuerpflicht. Dann ist der normale Steuersatz anzuwenden.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
André Hintz
Steuerberater
Steuerberatung@andrehintz.de
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