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Frag einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer

Kleinunternehmen - Umsatz überraschend über 50.000€

Ich habe seit mehreren Jahren ein Gewerbe angemeldet, und mache dabei von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch, erhebe also bisher keine Umsatzsteuer.

Mitte 2011 habe ich ein Produkt veröffentlicht, das sich recht gut verkauft.

Die Umsätze sahen in etwa so aus:
06/2011 - 10€
07/2011 - 203€
08/2011 - 653€
09/2011 - 818€
10/2011 - 1260€
11/2011 - 2055€
12/2011 - 3237€

Ich habe zu diesem Zeitpunkt nicht erwartet, im Jahr 2012 50.000€ Umsatz zu überschreiten, habe also weiterhin keine Umsatzsteuer erhoben.

Erfreulicherweise sind es jedoch bis zum 30.6.2012 ca. 28.500€ geworden, so dass es leicht passieren könnte, dass ich für das volle Jahr 2012 bei 55.000€ - 60.000€ landen werde.

In diesem Zusammenhang habe ich zwei Fragen:

1. Sollte ich die 50.000€ Grenze überschreiten, ist mit einer Nachzahlung der Umsatzsteuer für das Jahr 2012 zu rechnen?

2. Ich habe meine Steuererklärung für das Jahr 2011 noch nicht gemacht. Wenn ich darin den Umsatz für das Jahr 2012 schätze, ist dabei von meinem aktuellen Kenntnisstand (sprich Juli 2012) auszugehen, wonach ich einen Umsatz 50.000€ schätzen müsste, oder ist diese Schätzung aufgrund der bis zum Jahresende 2011 erzielten Umsätze zu machen?

Dr. Yanqiong Bolik

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Bei Kleinunternehmern iSd § 19 UStG darf der Umsatz des Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr 17500 € nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr 50000 € voraussichtlich nicht übersteigen. Beide Voraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt sein.

Bei der Grenze von 50000 € kommt es darauf an, ob der Unternehmer diese Bemessungsgröße voraussichtlich nicht überschreiten wird. Maßgebend ist die zu Beginn eines Jahres vorzunehmende Beurteilung der Verhältnisse für das laufende Kalenderjahr. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer in diesem Jahr sein Unternehmen erweitert (vgl. BFH-Urteil vom 7.3.1995, XI R 51/94, BStBl II S. 562). Ist danach ein voraussichtlicher Umsatz zuzüglich der Steuer von nicht mehr als 50000 € zu erwarten, ist dieser Betrag auch dann maßgebend, wenn der tatsächliche Umsatz zuzüglich der Steuer im Laufe des Kalenderjahres die Grenze von 50000 € überschreitet (Abschn. 19.1 Abs. 3 Satz 2 ff. UStAE).

Nach dem Wortlaut der Finanzverwaltungsrichtlinien sind die Verhältnisse zu Beginn des laufenden Kalenderjahres maßgebend.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: info@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de

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