Handelsvertretung für chinesisches Unternehmen
September 12, 2012 | 50,00 EUR | beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik
Guten Tag,
ich hätte eine Frage zur Umsatzsteuer bzw. Lohnsteuer.
Wenn ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz hier, als Handelsvertreter für ein chinesisches Unternehmen hier in Deutschland online (ebay, amazon etc.) Waren verkauft, in wiefern muß Umsatzsteuer / Lohnsteuer abgeführt werden? In wiefern zählen die Umsätze zum Vertreter selbst (Kleinunternehmerreglung)?
Wichtig dabei ist, daß die Ware bis zum endgültigen Verkauf Eigentum vom chinesischen Unternehmen bleibt, sprich der deutsche Verkäufer die Ware nicht von denen abkauft, sondern lediglich einführt. Die Zoll / Einfuhrsteuer die für den Einfuhr beglichen werden müssen werden bei der Gehaltszahlung eingerechnet. Um für Transparenz zu sorgen wird der Erlös immer in vollen Umfang an die chinesische Seite überwiesen.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
- Wenn ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz hier, als Handelsvertreter für ein chinesisches Unternehmen hier in Deutschland online (ebay, amazon etc.) Waren verkauft, in wiefern muß Umsatzsteuer / Lohnsteuer abgeführt werden?
a) Wenn der deutsche Steuerpflichtige als selbständiger Gewerbetreibender für die chinesische Firma Waren verkauft, ist der Handelsvertreter aufgrund seiner Selbständigkeit kein Arbeitnehmer. In diesem Fall ist keine Lohnsteuer abzuführen.
b) Wenn der deutsche Steuerpflichtige als Arbeitnehmer (unselbständige Tätigkeit) des chinesischen Unternehmens tätigt, dann ist er selbst kein Unternehmer. Er macht selbst keine Umsätze und hat auch keine Umsatzsteuer abzuführen. Dafür muss das chinesische Unternehmen in Deutschland vom den Gehalt für diesen Mitarbeiter Lohnsteuer einbehlaten und abführen.
- In wiefern zählen die Umsätze zum Vertreter selbst (Kleinunternehmerreglung)? Wichtig dabei ist, daß die Ware bis zum endgültigen Verkauf Eigentum vom chinesischen Unternehmen bleibt, sprich der deutsche Verkäufer die Ware nicht von denen abkauft, sondern lediglich einführt. Die Zoll / Einfuhrsteuer die für den Einfuhr beglichen werden müssen werden bei der Gehaltszahlung eingerechnet. Um für Transparenz zu sorgen wird der Erlös immer in vollen Umfang an die chinesische Seite überwiesen.
Umsatzsteuer kommt dann in Betracht, wenn der Deutsche als selbständiger Gewerbetreibende tätigt. Im dargestellten Fall wird so beabsichtigt, dass Kaufvertragsbeziehungen direkt zwischen dem Kunden und dem Auftraggeber (dem chinesischen Unternehmen) entstehen sollen. Der selbständiger Handelsvertreter selbst erbringt dann nur eine Vermittlungsleistung an dem chinesischen Unternehmen. In diesem Fall hat der Handelsvertreter dann grundsätzlich nur seine eigene Provision der Umsatzsteuer zu unterwerfen. In diesem Fall ergibt sich keine Gehaltszahlung. Der Handelsvertreter stellt Rechnung für seine Dienstleistung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
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