Rechnungsstellung, Beitriebsausgabenabzug
August 10, 2012 | 25,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf die Frage zu §14 UStG (wenn jemand (Gewerbetreibender) eine Studentin ein-/zweimal im Jahr mit einer Dienstleistung beauftragt - ohne Umsatzsteuer):
1. Muss die Studentin für den Betriebsausgabenabzug des Gewerbetreibenden überhaupt eine Rechnung schreiben (ohne USt)?
Kann die Betriebsausgabe auch in einem anderen Beleg nachgewiesen werden?
2. Wenn ja, welche Pflichtangaben müsste dieser Beleg enthalten?
3. Wenn die Studentin in einem and. EU-Land, bzw. Drittland ansässig wäre, wie sähen dann die Pflichtangaben in einem Beleg/einer Rechnung aus?
Vielen Dank für die Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Jede Rechnung, die ein Kleinunternehmer für erbrachte Leistungen erstellt, muss nach § 14 Absatz 4 des Umsatzsteuergesetzes bestimmte Pflichtangaben enthalten. Zu diesen gehören:
• der Name und die Adresse desjenigen, der die Leistung erbracht
hat
• Name und die Anschrift des Rechnungsempfängers
• die Steuernummer bzw. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
des Kleinunternehmers
• das Datum der Rechnungslegung
• die fortlaufende Rechnungsnummer
• die Menge und die Art der erbrachten Leistung
• der Hinweis auf Nullbesteuerung bei Anwendung der
Kleinunternehmerregelung
• den konkreten Zeitpunkt der Leistungserbringung oder
Warenlieferung
Die genannten Punkte müssen zwingend Beachtung finden. Fehlen die genannten Angaben in der Rechnung, ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß.
Bei Rechnungen, deren Betrag 150 Euro nicht übersteigt (Kleinbetragsrechnungen) sind die gesetzlichen Vorschriften zur Rechnungslegung leichter. Hier ist weder die Angabe der Steuernummer, noch die einer fortlaufenden Rechnungsnummer erforderlich und auch die Umsatzsteuer, sofern erhoben, muss nicht als Betrag ausgewiesen werden. Es reicht, wenn die Rechnung den Gesamtbetrag enthält und die Angabe des anzuwendenden Steuersatzes oder der Hinweis auf Nullbesteuerung.
Die Abrechnung ist mit jedem Beleg möglich, sofern dieser die Pflichtangaben enthält.
Die Ansässigkeit des Leistenden ist unbeachtlich.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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