Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer

Rechnungsstellung, Beitriebsausgabenabzug

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe mich auf die Frage zu §14 UStG (wenn jemand (Gewerbetreibender) eine Studentin ein-/zweimal im Jahr mit einer Dienstleistung beauftragt - ohne Umsatzsteuer):

1. Muss die Studentin für den Betriebsausgabenabzug des Gewerbetreibenden überhaupt eine Rechnung schreiben (ohne USt)?
Kann die Betriebsausgabe auch in einem anderen Beleg nachgewiesen werden?

2. Wenn ja, welche Pflichtangaben müsste dieser Beleg enthalten?

3. Wenn die Studentin in einem and. EU-Land, bzw. Drittland ansässig wäre, wie sähen dann die Pflichtangaben in einem Beleg/einer Rechnung aus?

Vielen Dank für die Antwort.

Michael Herrmann

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Jede Rechnung, die ein Kleinunternehmer für erbrachte Leistungen erstellt, muss nach § 14 Absatz 4 des Umsatzsteuergesetzes bestimmte Pflichtangaben enthalten. Zu diesen gehören:
• der Name und die Adresse desjenigen, der die Leistung erbracht
hat
• Name und die Anschrift des Rechnungsempfängers
• die Steuernummer bzw. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
des Kleinunternehmers
• das Datum der Rechnungslegung
• die fortlaufende Rechnungsnummer
• die Menge und die Art der erbrachten Leistung
• der Hinweis auf Nullbesteuerung bei Anwendung der
Kleinunternehmerregelung
• den konkreten Zeitpunkt der Leistungserbringung oder
Warenlieferung

Die genannten Punkte müssen zwingend Beachtung finden. Fehlen die genannten Angaben in der Rechnung, ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß.

Bei Rechnungen, deren Betrag 150 Euro nicht übersteigt (Kleinbetragsrechnungen) sind die gesetzlichen Vorschriften zur Rechnungslegung leichter. Hier ist weder die Angabe der Steuernummer, noch die einer fortlaufenden Rechnungsnummer erforderlich und auch die Umsatzsteuer, sofern erhoben, muss nicht als Betrag ausgewiesen werden. Es reicht, wenn die Rechnung den Gesamtbetrag enthält und die Angabe des anzuwendenden Steuersatzes oder der Hinweis auf Nullbesteuerung.

Die Abrechnung ist mit jedem Beleg möglich, sofern dieser die Pflichtangaben enthält.

Die Ansässigkeit des Leistenden ist unbeachtlich.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Umsatzsteuer

Michael Herrmann

Michael Herrmann

Köln

Anbieterkennzeichnung gem. § 6 TDG



Diplom-Finanzwirt

MICHAEL HERRMANN

Steuerberater



Anschrift:

Severinstrasse 175-177

50678 Köln



Postfach 25 03 06

50519 Köln



Bürozeiten:

Mo-Fr: 09.00-17:30 Uhr





Kommunikation:

Telefon: 0221 / 3 48 91 09

Fax: 01805 / 039 000 87 62 (0,12 ? pro Minute)

Mobil: 0177 / 455 00 54

eMail: beratung@steuer-mobil.de

Internet: www.steuer-mobil.de



Kammerzugehörigkeit:

Steuerberaterkammer Köln

Mitglieds-Nr. 122 809





Aufsichtsbehörde:

Steuerberaterkammer Köln

Volksgartenstraße 48, 50677 Köln

www.stbk-koeln.de





Berufzugehörigkeit:

Die gesetzliche Berufsbezeichung

"Steuerberater" wurde in der

Bundesrepublik Deutschland verliehen.





Berufsrechtliche Regelungen:

Steuerberatungsgesetz (StGerG)

Durchführungsverordnung zum

Steuerberatungsgesetz (DVStB)

Berufsordnung (BOStB)

Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV)

vollständiges Profil