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Frag einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer

Fragen zur Umsatzsteuer

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin zur Zeit Kleinunternehmer und habe nicht zur Umsatzsteuerpflicht optiert. Angeboten werden zur Zeit ausschließlich digitale Güter - eigene Produkte sowie als Händler für fremde Produkte. Die Abrechnung führen wir durch, d.h. wir erstellen eine entsprechende Gutschrift (umgekehrte Rechnung) und beachten dabei auch die Angabe, ob der Autor des Drittprodukts Umsatzsteuer ausweisen muss/darf. Vertragspartner des Endkunden sind somit wir.

Da ich mich in den letzten Tagen näher mit der Umsatzsteuer beschäftigt habe, möchte ich gerne mein System soweit vorbereiten, dass ich später sofort Umsatzsteuer ausweisen kann (Grundfunktionen dafür sind vorhanden, allerdings fehlt es zur Zeit an den Feinheiten). Daher habe sich für mich einige Fragen ergeben und würde mich freuen, wenn Sie mir meine Fragen beantworten können. Sollten entsprechende Hintergrundinformationen fehlen, reiche ich diese gerne nach.

Nochfolgend also meine Fragen (ich nenne in den Fragen die Hersteller der dritten Produkte "Autor" bzw. "Autoren"):

- In welchen Fällen (auch auf internationale Autoren gesehen) kann ich auf von uns ausgestellte Gutschriften für die Verkäufe eines Autors Vorsteuer ziehen?

- In welchen Fällen darf ich auf die Leistungen eines Zahlungsdienstleisters Vorsteuer ziehen (wir nutzen Zahlungsdienstleister aus Deutschland, Österreich und PayPal)?

- Muss auf die von uns verlangte Verkaufsprovision Umsatzsteuer gerechnet werden?

Im Bezug auf die letzte Frage gestaltet sich die Berechnung des Guthabenbetrags bisher so (auch in dieser Reihenfolge): "Netto-Verkaufspreis" + "Umsatzsteuer für den Autor" (sofern dieser welche ausweisen darf; berechnet vom Netto-Verkaufspreis) - "Netto-Verkaufsprovision" - "Brutto-Gebühren für den Zahlungsdienstleister" (im Bezug auf meine zweite Frage: Wenn wir Vorsteuer ziehen dürfen, werden die Netto-Gebühren abgezogen)

Die Festlegung der "Umsatzsteuer für den Autor" habe ich komplett in die Hände des Autors gelegt, d.h. dieser muss feststellen, ob er Umsatzsteuer für die bei uns getätigten Verkäufe ausweisen muss. Dürfen wir keine Vorsteuer ziehen, so berechnen wir die auszuzahlende Umsatzsteuer für den Autor mit auf unseren Verkaufspreis.

Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges


Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Wie Ich Ihrer Schilderung entnehme werden Sie von den Autoren beauftragt auf deren Rechnung aber im eigenen Namen für Endabnehmer (Unternehmer, Privatpersonen) eine sonstige Leistung auf elektronischem Wege (= Digitale Produkte) zu erbringen. Somit liegt eine sog. Leistungsverkaufskommission vor (§ 3 Abs. 11 Umatzsteuegesetz (UStG), Abschnitt 3.15 Abs. 1 Satz 6 Umsatzsteueranwendungserlass (UstAE)). Dabei erbringen gleichzeitig die Autoren für Sie und Sie für die Endverbraucher die sonstige Leistung. Sie sind daher sowohl Leistungsempfänger als auch Leistender.

Die Möglichkeit zum Vorsteueabzug der Umsatzsteuer, die Ihnen die Autoren berechnen, hängt grundsätzlich von der Art Ihrer Ausgangsumsätze ab. Führen Sie die sonstige Leistung für Unternehmer oder Privatpersonen aus, die in Deutschland ansässig sind, so ist diese Leistung zum Regelsteuersatz von 19 % umsatzsteuerpflichtig.

Führen Sie hingenen die sonstige Leistungen für Unternehmer durch, die in der EU oder einem Drittland ansässig sind, so wird die sonstige Leistung am Betriebsitz dieser Unternehmer im Ausland ausgeführt und ist somit in Deutschland nicht umsatzsteuerbar (§ 3 a Abs. 2 UStG). Ferner geht die Umsatzsteuerschuldnerschaft auf diese Unternehmer als Leistungsempfänger über (§ 13 b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs 5 UStG).

Führen Sie die sonstige Leistungen für Privatpersonen durch, die in einem Drittland ansässig sind, so wird die sonstige Leistung am Wohnsitz dieser Privatpersonen im Ausland ausgeführt und ist somit in Deutschland nicht umsatzsteuerbar (§ 3 a Abs. 4 Nr. 13 UStG).

Führen Sie die sonstige Leistungen für Privatpersonen durch, die in einem EU-Staat ansässig sind, so wird die sonstige Leistung am Betriebsitz Ihres Unternehmens in Deutschland ausgeführt und ist somit in Deutschland zum Regelsteuersatz von 19 % umsatzsteuerpflichtig (§ 3 a Abs. 1 und Abs. 5 UStG)

Da die im Ausland ausgeführten sonstigen Leistungen in Deutschland umsatzsteuerpflichtig wären, können Sie für diese sonstigen Leistungen ebenso wie für die sonstigen Leistungen die Sie tatsächlich in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sind, die Umsatzsteuer, die Ihnen die Autoren für die Vorleistung berechnen, als Vorsteuer geltend machen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4. Abs. 2 Nr. 2 UStG).

Bei den Vorleistungen, die Sie von den im Ausland ansässigen Unternehmen, erhalten, ist zu beachten, dass die Umsatzsteuerpflicht für diese Leistungen auf Sie als Leistungsenpfänger übergeht. Sie haben somit In Deutschland die Umsatzsteuer für diese Leistungen zu ermitteln und abzuführen, können diese
aber gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen.

Die sonstigen Leistungen, die die Zahldienstleister erbringen, sind in der Regel in Deutschland umsatzsteuerbefreit (§ 4 Nr. 8 UStG). Daher ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich. Ausnahmsweise können die Zahldienstleister aber auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten (§ 9 Abs. 1 UStG).
Dann müssen die Zahldienstleister aber in Ihren Abrechnungen Umsatzsteuer ausweisen, die Sie als Vorsteuer geltend machen können.

Ihre Provision ergibt sich letztlich als Differenzbetrag aus dem Verkaufspreis der sonstigen Leistung an den Endkunden und dem Einkaufspreis der sonstigen Leistung an die Autoren. Da Sie für die sonstige Leistung an den Endkunden bereits Umsatzsteuer abführen (sofern die Umsätze umsatz-steuerbar sind) und für die die Vorleistungen Vorsteuer geltend machen, brauchen Sie für die Verkaufsprovision nicht gesondert Umsatzsteuer berechnen und abführen.

Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Steuerberater
Am Wieksbach 55
33378 Rheda-Wiedenbrück

Telefon: 05242/4055666
Fax: 05242/4055677
e-mail: office@illiges-steuerberatung.de
Internet: www.illiges-steuerberatung.de









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Experte für Umsatzsteuer

Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges