zweite Betriebsstätte
Mai 12, 2013 | 30,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Thomas Textoris
Guten Tag, meine Frage:
Wenn der Inhaber einer Gaststätte zusätzlich in einem anderen Finanzamtsbezirk eine zweite Gaststätte eröffnet:
1. Werden zwei getrennte Buchhaltungen geführt?
2. Muss eine zweite Steuernummer beim dort zuständigen Finanzamt beantragt werden?
3. Müssen dann zwei getrennte Umsatzsteuervoranmeldungen versendet werden?
4. Muss eine zweite Betriebsnummer (für die jeweiligen Mitarbeiterabrechnungen) beantragt werden?
5. Beim Jahresabschluss kommt dann wieder alles zusammen in eine Erklärung richtig? Incl. EINER Umsatzsteuererklärung?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter
Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Frage
beantworten.
zu 1: Es sind zwei getrennte Buchhaltungen zu erstellen. Für jede Gaststätte ist im Rahmen Ihrer Steuererklärungen eine EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) zu erstellen. Sofern Sie Bilanzierungspflichten zu befolgen haben, wäre auch für jede Gaststätte ein eigener Jahresabschluss zu erstellen. Ihren Angaben sind leider keine Größenmerkmale zu entnehmen.
zu 2: Beim für die zweite Gaststätte zuständigen Finanzamt, muss eine
zweite Steuernummer beantragt werden. Bei diesem Finanzamt wäre zunkünftig die Feststellungserklärung (incl.ggf.EÜR), die Gewerbesteuererklärung sowie ggf. der Jahresabschluss der zweiten Gaststätte einzureichen.
zu 3: Umsatzsteuerlich sind Sie ein Unternehmer. Das heißt Sie geben eine zusammengefasste Voranmeldung für beide Gaststätten ab. Dafür zuständig ist das Finanzamt, von dessen Bezirk aus sie das Unternehmen ganz oder überwiegen betreiben (§ 21 AO). Das wäre dann der Hauptsitz des Unternehmens. Bei zwei Gaststätten liegt in der Regel kein Hauptsitz vor. In der Praxis ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung wie bisher beim für die erste Gaststätte zuständigen
Finanzamt abzugeben. In Ausnahmen werden die Zuständigkeiten
unter den Finanzämtern intern anders geregelt.
zu 4: Sollten die Arbeitsstätten in einer Stadt/Gemeinde liegen (nicht Postleitzahlenbereich) kann die bisherige Betriebsnummer verwendet werden. Anderfalls wäre eine weiter Betriebsnummer zu beantragen.
zu 5: Wie bei der Voranmeldung wäre auch nur eine Umsatzsteuererklärung abzugeben (vgl.zu 3:)
Ich hoffe Ihre Frage ausreichend beantwortet zu haben. Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Textoris
Steuerberater
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