Umsatzsteuer für Kleinunternehmer bei Leistungen ins Ausland
März 19, 2013 | 30,00 EUR | beantwortet von StB Patrick Färber
Liebe Steuerberater,
ich bin Kleinunternehmer, erhebe also im Inland keine Umsatzsteuer und habe auch keine USt-Id, sondern führe auf meinen Rechnungen immer nur die Steuernummer auf. Ich arbeite als Künstler (Illustrator), erstelle also Zeichnungen, teils direkt auf Anforderung, und verkaufe die Nutzungsrechte daran (alles online bzw. via E-Mail, also keine physischen Waren).
Im Inland ist mir das alles klar. Nun habe ich seit jüngster Zeit auch Interessenten aus dem Ausland. Hierzu die Fragen:
1) Gilt auch für Künstler und Kleinunternehmer, dass der Erbringungsort dieser sonstigen Leistung der Unternehmenssitz des Kunden ist?
2) Kann ich wie im Inland eine Netto-Rechnung stellen nur mit Hinweis auf Kleinunternehmer-§ und ohne Angabe der USt-ID (habe ja keine)? Und gilt dies in der EU und Nicht-EU (Drittländer)?
3) Oder ist auch für leistungserbringende Kleinunternehmer Reverse Charge bindend, also der Hinweis darauf und auch die USt-ID?
4) Wie ist dies beim reinen Verkauf von Nutzungsrechten bei Bildplattformen wie Alamy oder Shutterstock, deren Sitz ebenfalls im EU und Nicht-EU-Ausland ist? Ich erhalte dort Guthaben überwiesen, das ich nun einfach als Gewinn in die GUV eintragen würde?
Ich habe im Internet sehr widersprüchliche Aussagen, auch von Finanzämtern, IHKs und Steuerberatern gefunden und hoffe, auf diesem Weg eine auf mich zugeschnittene Aussage zu erreichen :).
Danke vorab!
Lieber Illustrator,
Ihre Frage möchte nach den Regeln der Plattform und unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten:
Sachverhalt wie ich ihn verstehe: Sie sind Kleinunternehmer und erbringen neuerdings sonstige Leistungen auch an ausländische Kunden, die alle UNTERNEHMER sind.
zu Frage 1)
JA, denn die Neuregelung nach der MWStSystRL ab 2010 knüpft an die Unternehmereigenschaft des EMPFÄNGERS an. Sie sind ja sowieso Unternehmer iSd § 2 UStG. Nach § 18 Abs. 4 müssen Sie diesen Umsatz auch nicht in einer Zusammenfassende Meldung melden.
zu Frage 2)
a) EU-Kunde
Auch Kleinunternehmer sind verpflichtet, in den gesetzlich geregelten Fällen Rechnungen auszustellen. Der Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber zu empfehlen. REchnung unbedingt netto! Die Angabepflicht der (eigenen) ID-Nr. wird in § 19 UStG ausgeschlossen (sie haben ja auch keine)
b) Drittland
hier kommt man zum Ergebnis, daß die Leistung im Drittland steuerbar ist. Sie müssen sich also im Drittland informieren, wie dieses mit "Dienstleistungsimporten" umgeht (Geht es um Schweiz, USA?HIer kann ich mich bei meinen Kooperationspartnern informieren...)
zu Frage 3)
Auch für Kleinunternehmer gilt grundsätzlich das Bestimmungslandprinzip bei EU-Dienstleistungen, d.h. der Hinweis auf Reverse Charge wegen innergemeinschaftlicher DL bleibt zwingend, nur die ID-Nr. -Angabe nicht. (.s.o.). Der Leistungsempfänger führt (hoffentlich) die USt dort ab
zu Frage 4)
Sie verkaufen Nutzungsrechte an die Plattformen, richtig? Es handelt sich um eine sonstige Leistung, es gilt das oben gesagte, der Sitz Ihres Leistungsempfängers (Vertragspartners) ist entscheidend für die Ortsbestimmung. Bei Drittland wieder im jeweiligen Land fragen!
Achtung: bei Nutzungsüberlassungen an NICHT-Unternehmer gelten Besonderheiten!
Alle Klarheiten beseitigt?:-) Wie liege ich denn im Vergleich zu Finanzämtern, Steuerberatern und IHKs?
Viele Grüße
Patrick Färber
Steuerberater
patrickfaerber@arcor.de
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