Kleinunternehmer-mehrere Tätigkeiten
Mai 22, 2013 | 25,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Thomas Textoris
Guten Tag,
ich betreibe seit dem Jahr 2009 ein Gewerbe für Hauswirtschaftliche Betreuung.
Ich bin Kleinunternehmer nach § 19 UStG, meine Umsätze betrugen in den Jahren 2009,2010 und 2011 jeweils ca.
10.000,00 EUR.
In 2012 habe ich mein Gewerbe erweitert und betreibe nun zusätzlich ein Gewerbe Trockenbau.
Meine Umsätze in 2012 aus dem Gewerbe Hauswirtschaftliche Betreuung betrugen wiederum ca. 10.000,00 EUR.
Auf meinen Ausgangsrechnungen habe ich wie bisher den Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG vermerkt.
Mein Gewerbe Trockenbau besteht ausschießlich aus Bauleistungen, für die de Rechnungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13 b UStG schuldet. Den Hinweis auf den Wechsel der Steuerschuld habe ich auf den Rechnungen vermerkt.
Meine Umsätze hier betrugen in 2012 ca. 43.000,00 EUR.
Meine Fragen:
1. Zählen meine § 13 b - Umsätze mit zur Berechnung des Gesamtumsatzes, so daß ich im Kalenderjahr 2013 den
Kleinunternehmer-Status verliere ?
Denn wie ich gelesen habe, findet bei Kleinunternehmern kein Wechsel der Steuerschuld statt und der Umsatz ist
nicht dem Leistungsempfänger zuzurechnen, sondern allein dem Kleinunternehmer (also mir) der die Leistung
ausführt.
2. Sind die Rechnungen daraufhin für mein Gewerbe Trockenbau in 2012 überhaupt richtig mit dem Hinweis auf den
Steuerschuldnerwechsel geschrieben, oder hätte statt dessen der Kleinunternehmer-Hinweis darauf stehen
müssen ?
3. Wie verhält es sich für das Jahr 2013: Muß ich für das Gewerbe Hauswirtschaftliche Betreuung nun Umsatzsteuer
erheben ?
Muß beim Gewerbe Trockenbau der § 13 b - Hinweis auf die Rechnungen ?
Vielen Dank im Voraus für eine Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
Im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes unter Beachtung der Regelungen dieses Forums möchte ich Ihre Frage beantworten.
zu 1: Der maßgebende Gesamtumsatz des Kleinunternehmers bestimmt sich nach § 19 (3) UStG. Dabei ist von den steuerbaren Umsätzes nach § 1 (1) Nr. 1 UStG auszugehen. Grundsätzlich sind die Umsätze des Kleinunternehmers steuerbar und auch steuerpflichtig, jedoch wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Zu den Gesamtumsätzen im Sinne des § 19 UStG gehören nicht, Einfuhren aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, innergemeinschaftliche Erwerbe sowie bestimmt steuerfreie Umsätze.
Zu dem vorgenannten Grundsatz, dass bei Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer erhoben wird gibt es einige Ausnahmen. Hierzu zählt das der Wechsel der Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG) auch auf den Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG anzuwenden ist.
Das gilt aber nur für die als Leistungsempfänger geschuldete Steuer.
Der leistende Unternehmer i.S. des § 13 b UStG darf kein Kleinunternehmer sein (§13 b (5) S.4 UStG.
zu 2: Ihre Rechnungen in 2012 hätten zur Vermeidung von Missverständnissen mit dem Hinweis auf § 19 UStG ausgestellt werden müssen.
zu 3: Ab 2013 ist die Kleinunternehmerregelung auf Sie leider nicht mehr anzuwenden, da Ihr Umsatz in 2012 17.500,- Euro überschritten hat.
D.h. ab 2013 müssen Sie auf Ihre Umsätze für das Gewerbe Hauswirtschaftliche Betreuung Umsatzsteuer erheben. Zu beachten ist das die Kleinunternehmerregelung nicht rückwirkend enfällt, für 2012 waren die Rechnungen \"Netto\" mit Hinweis auf § 19 UStG auszustellen.
Bei dem Gewerbe Trockenbau findet nun die § 13 b Regelung auf Sie Anwendung, da die Kleinunternehmerschaft enftällt. D.h. die Rechnungen sind \"Netto\" mit § 13 b Hinweis auszustellen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Textoris
Steuerberater
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