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Frag einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer

Umsatzsteuer und Rechnungsstellung bei einem englischen Kleinunternehmer

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe ein Gewerbe mit Umsatzsteuer ID angemeldet und falle nicht unter die Kleinunternehmerregelung, bin also der Umsatzsteuer unterworfen. Ich beziehe regelmäßig Programmier- und Design Dienstleistungen für meine Webseite aus dem EU Ausland. Auf die entsprechenden Rechnungen habe ich bisher das Reverse Charge Verfahren gemäß §13b UStG angewendet.


Nun habe ich eine Rechnung von einem englischen Kleinunternehmer, der einen Designentwurf für meine Webseite erstellt hat. "Kleinunternehmer" mag steuerrechtlich nicht der vollständig korrekte Begriff sein, jedenfalls gibt es offenbar in England eine zu Deutschland ähnliche Kleinunternehmerregelung, unter die dieser Unternehmer fällt. D.h. der betreffende Unternehmer besitzt keine Umsatzsteueridentifikationsnummer / VAT Nummer und weist daher auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer aus.


a) Welche Pflichtangaben muss eine Rechnung des englischen Kleinunternehmers an mich enthalten, damit es mit den Finanzämtern u.a. wegen der umsatzsteuerrechtlichen Belange keine Probleme gibt und das Prozedere möglichst einfach bleibt? Ist in Deutschland Umsatzsteuer zu entrichten?


b) Wie sollten bei einem ähnlichen Sachverhalt Rechnungen an mich aus einem Nicht-EU Ausland, beispielsweise aus Indien, Philippinen, Pakistan, aussehen? In diesen Ländern existieren i.d.R. ja gar keine VAT Nummern.

PS: Dieser Text ist sauber formatiert, leider geht die Formatierung offenbar verloren, wenn ich die Frage abschicke.

Steuerberater Peter Jansen

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Auch die erhaltenen Leistungen des englischen Kleinunternehmers fallen unter die Reverse-Charge-Regelung gem. § 13 b UStG. Sie als Leistungsempfänger schulden danach die Umsatzsteuer. Sie sind kein Kleinunternehmer und können diese Steuer gleich wieder als Vorsteuer abziehen. Für die Anwendung des § 13b UStG kommt es darauf an, ob es sich um einen im Ausland ansässigen Unternehmer handelt. Ob dieser nun seinerseits Kleinunternehmer ist, spielt keine Rolle. Damit beantwortet sich auch Teil b) der Frage hinsichtlich der Unternehmer aus dem Nicht-EU-Ausland.

Für die Eingangsrechnung hat ist § 14 Abs. 4 i.V.m. § 14a Abs. 5 UStG zu beachten. Neben den üblichen Angaben (z.B. Name, Anschrift, Datum, etc.) ist auch grundsätzlich der Hinweis auf die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens hinzuweisen.

Aufgrund der häufig mangelnden Kenntnis der zuletzt genannten Hinweispflicht im Ausland ist davon auszugehen, dass der Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld in der Eingangsrechnung oft fehlen wird. Ist dies der Fall, so kehrt sich dennoch die Steuerschuld um. Der Hinweis ist keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerschuldnerschaft des Auftraggebers. Die Finanzverwaltung lässt trotz fehlenden Hinweises den Vorsteuerabzug gem. Abschnitt 13b.15 Abs. 2 UStAE zu.

Ich hoffe ich konnte mit diesen Aussagen behilflich sein.

Mit freundlichem Gruß

Peter Jansen
Steuerberater

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