Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer

durchlaufende Posten usw.

Ich habe folgendes Problem

ich verkaufe im Jahr 2013 sehr viel \\\"Gutscheine\\\" die erst im Jahr 2014 eingelöst werden.
ist es richtig, dass das Geld aus dem Gutschein-Verkauf erst dann verbucht wird wenn eingelöst/dienstgeleistet wird?

Dann das weitere Problem:
im Gutschein steckt Geld das eigentlich durchlaufend ist... nämlich die HÄlfte. Da ich es in genau dieser Höhe einfach an eine andere Firma weitergebe, wäre es wichtig dass es weder meinen Gewinn und Umsatz (auch steuerlich) nicht beeinträchtigt. - deshalb würde ich es gerne als \\\"Fremd-Geld\\\" behandeln...

Zum Gutschein kommt dann noch folgende Posten
Versand (meiner Meinung nach mit 19% zu versteuern)
und Kosten für einen speziellen Zahlungsvorgang z.b. sofortüberweisung (wie hoch muss das versteuert werden?)

Was bekommt der Kunde von mir in die Hand bei Kauf des Gutscheines (er hat nur den Kontoauszug)
reicht dieser Kontoauszug oder muss ich eine Rechnung stellen (wegen Porto und Zahlungskosten)
durchlaufender Posten (Fremdgeld - keine UST)
für die Gutscheine erhält der KUnde ja erst eine Rechnung bei Einlösung - richtig?


HIIIILLFE!

Steuerberater Thomas Textoris

Sehr geehrter Herr Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes unter
Beachtung der Regelungen dieses Forums möchte ich Ihre Frage
beantworten.

Diese beiden Fälle bei der Umsatzsteuer zu unterscheiden:

1. Allgemeiner Gutschein (Auswahl aus dem gesamten Sortiment)
Gibt ein Unternehmen Gutscheine aus, die nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen berechtigen, handelt es sich lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (z. B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein). Die Hingabe des Gutscheins selbst stellt keine Lieferung dar. Eine Anzahlung (§ 13 Abs. 1 Satz 1 UStG) liegt ebenfalls nicht vor, da die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer

Bsp.: Mit einem Gutschein vom Kaufhof kann ich aus dem ganzen Sortiment des Kaufhofs auswählen (Lebensmittel, Textilien, Drogerie)

2. Konkreter Gutschein (bestimmte Ware aus dem Sortiment)
Werden dagegen Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzsteuer. Übersteigt später der Verkaufspreis den Wert des Gutscheins, muss dann auch noch der Differenzbetrag der Umsatzsteuer unterworfen werden.

Bsp.: Gutschein eines Restaurant zum Sonntagsbrunch. Dieser ist nicht für ein Abendessen einzulösen.

Sie müssten Ihren Sachverhalt noch etwas konkretisieren! Sie sehen aber schonmal das es grundsätzlich zwei Varianten gibt.

In dem weitergeleiteten Entgelt kann ein durchlaufender Posten gesehen werden. Durchlaufende Posten gehören nicht zu Entgelt im Sinne des § 10 Abs.1 UStG. Voraussetzung wäre aber das zwischen
Zahlungsverpflichteten (Kunde) und dem Zahlungsempfänger (die andere Firma) unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen. Unmittelbare Rechtsbeziehungen setzen voraus, dass der Zahlungsverpflichtete und der Zahlungsempfänger jeweils den Namen des anderen und die Höhe des gezahlten Betrags erfahren. Klassisches Beispiel hiefür sind z.B.
vom einem Rechtsanwalt verauslagte Gerichtskosten etc..
Die ertragsteuerliche Behandlung schließt sich an dieser Definition an.
Das heißt wenn ein durchlaufender Posten vorliegt ist in der Bilanz
ein entsprechender Posten zu aktivieren, bzw. in der Gewinn-und Verlustrechnung liegt keine Einnahme vor.

Auch hier kann ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung keine konkrete Antwort geben.

Wenn ich eine Lösung zu Nr. 1 (Allgemeiner Gutschein) unterstelle, entsteht eine Umsatzsteuer erst mit Einlösung des Gutscheines, da erst dann ein Leistungsautausch vorliegt. Erst dann würden Sie dem Kunden eine entsprechende Rechnung ausstellen müssen.

Für die Versandkosten und die speziellen Kosten des Zahlungsvorgangs gilt der Grundsatz, die Nebenkosten teilen das
Schicksal der Hauptleistung. Also auf Versand und Zahlungsvorgang
19% USt.

Wenn sie Ihren Fall noch etwas detailierter beschreiben möchten, im Rahmen einer Rückfrage, würde ich gerne Ihre Frage abschließend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Textoris
Steuerberater


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Experte für Umsatzsteuer

Steuerberater Thomas Textoris

Steuerberater Thomas Textoris

Kerpen, Rheinl

Steuerberater im Anstellungsverhältnis gem.§ 58 StberG bei Steuerberater Jürgen Textoris, Innungstraße 5, 50354 Hürth. Bestellung zum Steuerberater am 25.03.2013. Ausbildung zum Steuerfachangestellten (2001-2004), Steuerfachwirt (2009).

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