Steuerliche Behandlung Kfs bei Istversteuerung
August 30, 2013 | 30,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu der Umsatzsteuerliche Behandlung von Kfz hätte ich als Unternehmer folgende Frage:
In 2012 habe ich einen Auto gekauft. Einkaufspreis lag bei 12.000 € brutto. Der Preis wurde durch das Autohaus als Finanzierungsdarlehen geführt. Die Vorsteuer aus dem Einkauf habe ich nicht geltend gemacht, da ich in 2012 noch die Kleinunternehmerregelung geltend gemacht hatte. Die mtl. Raten habe ich in meiner EÜR gewinnmindernd angesetzt. In 2013 habe ich das Auto zurückgegeben. Der Verkaufspreis lag bei 6.000 € brutto. Da das Darlehen noch bei 7.600 € lag, musste ich die Differenz von 1.600 € an das Autohaus zahlen.
Frage:
1. Lt. Autohaus musste ich eine Rechnung an das Autohaus i.H.v. 6.000 € mit USt-Ausweis stellen. Ist das richtig? Muss ich nun die ausgewiesene Umsatzsteuer i.H.v. 957,98 € nun an das Finanzamt abführen, obwohl kein Geld (außer den 1.600€) geflossen ist?. Ich bin Ist-Versteuerer und hab ja kein Geld erhalten!
2. Das Auto benutze ich überwiegen betrieblich. Ich mache die Leasingsraten und die Abschreibung als Aufwand und 1% des BLP als Ertrag gelten. Ist das soweit richtig?
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Zu Ihrer ersten Frage: Der Verkauf des überwiegend betrieblich genutzten Fahrzeuges ist umsatzsteuerpflichtig, wenn Sie im Jahr 2013 kein Kleinunternehmer mehr sind. Die Behandlung des Umsatzes ist richtig. Es spielt keine Rolle, ob Sie das Fahrzeug ohne die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges erworben haben. Eine Ausnahe besteht, wenn Sie das Fahrzeug zur Ausführung bestimmter steuerfreier Umsätze genutzt hätten. ( § 4 Nr. 28 UStG)
Ihre Sichtweise, kein Geld erhalten zu haben ist falsch. Sie haben aus dem Verkauf netto 5.042,02 € erzielt, der mit dem Restdarlehen verrechnet wurde. Durch die Verrechnung entfällt nicht die Versteuerung.
Zu Ihrer zweiten Frage: Laut Sachverhalt liegt kein Leasingvertrag, sondern ein Darlehensvertrag vor. Sie können daher neben der Abschreibung nur die Darlehenszinsen als Aufwand geltend machen. Da die Auszahlung des Darlehens zutreffender Weise keine Betriebseinnahme darstellte, ist die Tilgung auch nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
Ebenfalls als Betriebsausgabe abziehbar ist der über die Abschreibung hinausgehende Verlust, der dadurch entsteht, dass der Erlös aus dem Verkauf niedriger als der Buchwert nach der regulären Abschreibung ist (Buchverlust). Letztlich ist die Differenz zwischen dem Kaufpreis von 12.000 € und dem Erlös von 5.042,02 € als Aufwand zu erfassen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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