Rechnungstellung französische Illustratorin an deutschen Verein
Juni 17, 2014 | 25,00 EUR | beantwortet von Peter Lipp
Wir sind ein eingetragener, gemeinnütziger Verein und haben uns von einer Illustratorin (sie hat wenig Umsatz, in Dt. würde sie unter die Kleinunternehmerregelung fallen) Illustrationen digital erstellen lassen. Nun haben wir Fragen zur Rechnungstellung, damit uns nicht im Nachgang eine unerwartete Umsatzsteuernachforderung auf die Füße fällt. Sie ist Französin. Reicht es, wenn sie uns ihre Rechnung für die Illustration samt Rechteüberlassung mit einem Hinweis auf Kleinunternehmerregelung stellt/ohne Mwst.? Müssen wir im Nachgang in Deutschland Umsatzsteuer für die Leistung absetzen? Ich danke Ihnen für Ihre Antwort. Herzliche Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Kleinunternehmeregelung des § 19 UStG ist nur für inländische Unternehmer anwendbar.
In Ihrem Falle liegt eventuell eine Leistung des § 13b UStG vor. Die sonstige Leistung eines ausländischen Unternehmers an einen inländischen Unternehmer, bzw. rechtsfähigen Verein mit UST ID wird dort ausgeführt, wo der Empfänger seinen Sitz hat, vgl. § 3a UStG. Somit im Inland. Sie müssen also die Umsatzsteuer auf die Rechnung einbehalten und an das Finanzamt abführen. Falls Sie weder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb noch Umsatzsteueridentifikationsnummer haben, ist nichts zu veranlassen, da die Leistung dann in Frankreich erbracht wird.
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