Umsatzsteuer Drittland B2C elektronische Dienstleistung
Juli 3, 2020 | 35,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas
Hallo,
ich habe noch eine Frage bezüglich der Umsatzsteuer Drittland. Verkauf von elektronischen Dienstleistungen an Privatpersonen weltweit. Ich weiß, dass der Leistungsort der Ort des Empfängers ist. Die Umsätze trage ich zusammen mit den EU Umsätzen in KZ 45 der USt- Voranmeldung ein. Die VAT wird über das VAT MOSS Verfahren abgeführt. Aber was ist mit den Umsätzen Drittland? Wie ist das Vorgehen? Wir haben keinen Ansatzpunkt wie wir z.B. in Indien, Irak , China etc. Umsatzsteuer abführen sollen. Es lässt sich auch nichts finden .USA hat wohl an die 60 verschiedene Steuersätze der einzelnen Staaten. Diese sehen wir aber auch gar nicht. Bitte teilen Sie uns konkret das Vorgehen mit. Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Ich gehe gemäß Sachverhaltsdarstellung und ausgelobem Honorar davon aus, dass der Umfang der getätigten Geschäfte gering ist und beschränke insoweit meine Haftung auf 500 €.
Wenn der Leistungsort im Drittland ist, müssen Sie Ihre steuerlichen Verpflichtungen auch dort erfüllen.
Soweit Ihre Kunden Unternehmer sind, geschieht das in der Regel durch das Reverse-Charge-Verfahren. Hierbei ist lediglich ein entsprechender Vermerk auf der jeweiligen Augangsrechnung erforderlich. Allerdings gibt es noch Länder, die das Reverse-Charge-Verfahren nicht anwenden.
Bei Leistungen an Nichtunternehmer ist die Steuerpflicht jeweils nach den gesetzlichen Regelungen des Bestimmungslands zu beurteilen. Sie müssen sich somit in den jeweiligen Ländern steuerlich registrieren und dort Steuererklärungen gemäß dem nationalen Steuerrecht abgeben.
Eine zentrale Lösung, wie etwa bei den EU-Sachverhalten durch das MOSS-Verfahren, existiert nicht.
Hilfe hierbei erhalten Sie in der Regel von Ihrer IHK oder der jeweiligen Außenhandelskammer,´.
Gegenüber den inländischen Steuerbehörden müssen Sie im Zweifel den Nachweis führen können, dass der Leistungsempfänger tatsächlich im Drittland ist. Dies kann in der Praxis einige Schwierigkeiten bereiten. Deswegen behandeln manche Unternehmer alle solchen Umsätze als inländisch und unterwerfen duiese der deutschen Umsatzsteuer.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Neustadtswall 85, 28199 Bremen, Mitglied der Hanseatischen Steuerberaterkammer Bremen, Registernummer 111705, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen der §§ 3, 3a, 32, 43 Steuerberatungsgesetz (Regelungen einsehbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/stberg)
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