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Frag einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer

Vorsteuerberichtigung bei abschnittsweisem Innenausbau

Guten Tag,

wir haben in unserem Haus 2 Ferienwohnungen ausgebaut, die im Anschluss mit Umsatzsteuer vermietet wurden. Für die Kosten des Innenausbaus haben wir entsprechend Vorsteuer geltend gemacht. Diese Wohnungen wurden jetzt im Rahmen langfristiger Mietverträge vermietet. Dementsprechend müssen wir die Vorsteuer berichtigen, da der 10-Jahres-Zeitraum noch nicht abgelaufen ist.

Dabei ist hier zu beachten, dass wir den Innenausbau abschnittsweise durchgeführt (da in Eigenleistung ausgebaut) und die einzelnen Teile nach Fertigstellung zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstmalig verwendet haben.

Teil 1: Ferienwohnung 1
Teil 2: Zimmer 1 (aus Ferienwohnung 2)
Teil 3: Zimmer 2 (aus Ferienwohnung 2)

Dementsprechend ergibt sich für jeden separat in Verwendung genommenen Bauabschnitt ein eigener Korrekturzeitraum.

Die in Abzug gebrachten Vorsteuern aus den Baukosten habe ich alle gelistet, nun stellt sich für die Ermittlung der Vorsteuerkorrektur die Frage, wie die in Abzug gebrachten Vorsteuern auf die einzelnen Teile 1-3 aufzuteilen sind:

Ich denke hier grundsätzlich über folgende Möglichkeiten nach:

(a) Die je Kostenposition in Abzug gebrachte Vorsteuer wird im Verhältnis der zugrundeliegenden Quadratmeter auf die einzelnen Teile aufgeteilt und im Anschluss die Vorsteuerberichtigung ermittelt. Bei dieser Vorgehensweise sehe ich allerdings das Problem, wie ich mit den Vorsteuerbeträgen, die nach Inbetriebnahme von Teil 1 und Teil 2 angefallen sind, umgehe. Wären diese Kosten für die Teile 1 und 2 dann nachträgliche Herstellungskosten? Welchen Zeitpunkt würde man hier für die erste Verwendung ansetzen? (Da es sich hier um einen Eigenausbau handelt, sind es viele unterschiedliche Kostenpositionen mit unterschiedlichen Leistungszeitpunkten).
(b) Die Summe der insgesamt in Abzug gebrachten Vorsteuern wird im Verhältnis der Quadratmeter auf die einzelnen Teile aufgeteilt und diese Beträge als Basis für die einzelnen Berichtigungen verwendet ohne eine gesonderte Betrachtung der Zeitpunkte, zu denen die einzelnen Baukosten angefallen sind. (Hier läge implizit die Überlegung zugrunde, dass zu den jeweiligen Zeitpunkten der ersten Verwendung die auf die jeweilig bereits fertig gestellten Teile entfallenden Vorsteuern höher sind als für die noch im Bau befindlichen, nachträgliche Herstellungskosten würden hier für die zuerst fertig gestellten Teile 1 und 2 nicht gesondert betrachtet).

Ich bitte hier um Rückmeldung, ob eine der beiden oben dargestellten Möglichkeiten angewendet werden kann oder ob die Berichtigungen auf eine ganz andere Art zu ermitteln sind. Sofern Option a) zum Tragen kommt, bitte ich um Erläuterung zur Methodik bzgl. des Umgangs mit den nachträglichen Herstellungskosten bzgl. der zu den jeweiligen Zeitpunkten bereits fertig gestellten Teile. Vielen Dank.

Anton Pernitschka

Sehr verehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich die Frage beantworten.

Verwendung i.S.d. § 15 a UStG ist die tatsächliche Nutzung des Berichtigungsobjekts zur Erzielung von Umsätzen.
Für die Frage, ob eine Änderung der Verhältnisse vorliegt, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung im Vergleich zum ursprünglichen Vorsteuerabzug entscheidend.
Im vorliegenden Fall beginnt der 10-jährige Berichtigungszeitraum mit der tatsächlichen Nutzung, d.h., mit der Vermietung der Ferienwohnungen.
§ 15 a Abs. 1 bis 5 UStG ist auf Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallen, sinngemäß anzuwenden (§ 15 a Abs. 6 UStG). Im vorliegenden Fall ergibt sich für jeden separat in Verwendung genommenen Bauabschnitt ein eigener Berichtigungszeitraum. Die Kosten für die Teile 1 und 2 wären nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Beginn des Berichtigungszeitraums ist auch in diesem Fall die Vermietung der jeweiligen Ferienwohnung (auf die Fertigstellung der Baumaßnahmen kommt es hierbei nicht an).

Die Beantwortung erfolgte gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Mit freundlichen Grüßen
Anton Pernitschka
Steuerberater


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Anton Pernitschka

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Sulzbach, Bauland

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