Innergemeinschaftliche Lieferung
Januar 5, 2015 | 30,00 EUR | beantwortet von Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Wir sind eine GmbH, Malereibetrieb. Wir möchten in Italien Wein einkaufen, der zu uns ins Büro nach Deutschland geliefert wird. Dazu haben wir eine Verbrauchsteuernummer beim Zoll beantragt und erhalten.
1. Frage: Wie ist die Lieferung bei uns zu buchen nach SKR 03? Bitte mit Angabe der Konten und Buchungssatz.
Wo erscheint die Lieferung in der Umsatzsteuervoranmeldung? Welches KZ?
2. Frage: Wir möchten den Wein sowohl an andere Unternehmer und Privatpersonen verschenken, aber nur als Präsent, also einzelne Flaschen. Eine Flasche kostet im Durchschnitt zwischen 10,00 und 20,00 Euro. Muß das gesondert aufgezeichnet werden, wenn ja in welcher Form?
3. Frage: Der Geschäftsführer selbst möchte den Wein von seinem Unternehmen kaufen. Kann die GmbH eine Rechnung stellen an den GF -Privatperson- umsatzsteuerfrei? Wie ist hier zu buchen? Danke für Ihre Hilfe und mit freundlichen Grüßen i.A. M.Förster
Sehr geehrter Fragesteller
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Bitte beachten Sie, dass dies eine individuelle vollumfängliche Beratung jedoch nicht ersetzen kann.
Nach § 1 a Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) stellt die Lieferung des Weins durch den italienischen Unternehmer für Sie einen innergemeinschaftlichen Erwerb dar. In der Umsatzsteuervoranmeldung ist dieser innergemeinschaftliche Erwerb unter der Kennziffer 89 (Steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe zum Steuersatz von 19 %) zu erklären. Auf den Warenwert müssen Sie ferner auch die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % (= Erwerbsteuer) ermitteln. Diese können sind dann als Vorsteuer geltend machen. Dazu tragen Sie in Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung unter der Kennziffer 61 (Vorsteuerbeträge aus innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG)) die Erwerbsteuer ein.
Da Sie den Wein aus einem betrieblichen Anlass an Ihre Geschäftspartner (d.h. nicht Arbeitnehmer) verschenken und der Warenwert die Freigrenze von 35,00 EUR pro Geschäftspartner und Jahr nicht überschreiten wird, buchen sie diesen Geschäftsvorfall entweder auf das Konto 4630 (Geschenke abzugsfähig ohne § 37b EStG) oder auf das Konto 4631 (Geschenke abzugsfähig mit § 37b EStG). Wird die Freigrenze hingegen überschritten, dann buchen Sie den Geschäftsvorfallfall entweder auf das Konto 4635 (Geschenke nicht abzugsfähig ohne § 37b EStG) oder auf das Konto 4636 (Geschenke nicht abzugsfähig mit § 37b EStG). Sollte die Freigrenze bei den einzelnen Geschäftspartnern sowohl unter- als auch überschritten werden, so müssen Sie den Warenwert entsprechend auf die Konten 4630/4635 bzw. 4631/4636 aufteilen.
Neben der Freigrenze ist die Buchung auch davon abhängig, ob Sie als Schenker die Einkommensteuer des beschenkten Geschäftspartners gemäß § 37 b Einkommensteuergesetz (EStG) übernehmen. Die Sachzuwendung in Form des Weins unterliegt bei Ihrem Geschäftspartner grundsätzlich der Einkommensteuer. Nach § 37 b können Sie die Sachzuwendungen an Ihre Geschäftspartner pauschal mit dem Steuersatz von 30 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) versteuern. Dann bleiben die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz. Sie müssen dann den Empfänger über die Steuerübernahme unterrichten und die Pauschalsteuer im Rahmen Ihrer Lohnsteueranmeldung erklären und an das Finanzamt abführen.
Die Buchungsätze lauten somit:
4630 an 1200 (Bank) Warenwert des Weins oder
4631 an 1200 (Bank) Warenwert des Weins oder
4635 an 1200 (Bank) Warenwert des Weins oder
4636 an 1200 (Bank) Warenwert des Weins
Aufwendungen für Geschenke sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Sie dürfen bei der Gewinnermittlung nämlich nur berücksichtigt werden, wenn sie besonders aufgezeichnet sind. Beim Verstoß gegen die besondere Aufzeichnungspflicht werden auch Geschenke unter 35 EUR nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Die Pflicht zur besonderen Aufzeichnung ist erfüllt, wenn diese Aufwendungen fortlaufend, zeitnah und bei Bilanzierenden auf besonderen Konten im Rahmen der Buchführung gebucht oder bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern von Anfang an getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben einzeln aufgezeichnet werden. Dabei muss der Name des Empfängers aus der Buchung oder dem Buchungsbeleg zu ersehen sein. Bei Großrechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenke-Liste mit den Namen der Empfänger sowie Art und Betragshöhe des Geschenks angefertigt werden.
Verkauft die GmbH einen Teil des Weines an den Geschäftsführer, so handelt es sich dabei um eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Die Rechnung an den Geschäftsführer ist somit mit 19 % Umsatzsteuer auszustellen. Dieser Geschäftsvorfall kann auf das Konto 8640 (Sonstige Erlöse betrieblich und regelmäßig 19 % Ust) gebucht werden.
Der Buchungssatz lautet somit:
1200 (Bank) an 8640 Warenwert des Weins
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Steuerberater
Am Wieksbach 55
33378 Rheda-Wiedenbrück
Telefon: 05242/4055666
Fax: 05242/4055677
e-mail: office@illiges-steuerberatung.de
Internet: www.illiges-steuerberatung.de
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