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Frag einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer

Erbbauzins trägt der Mieter

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir haben ein Ferienhaus erworben, dass dauerhaft - zunächst für 15 Jahre – vermietet ist. Voraussetzung war, dass wir zur Umsatzsteuer optieren und Unternehmer werden. Die Miete wird daher plus Umsatzsteuer überwiesen. O.K.

Gegenüber der Grundstückseigentümerin sind wir als Erbbauberechtigte zur Zahlung eines jährlichen Erbbauzinsens verpflichtet. Lt. Dauerrechnungslegung sind wir hierfür Steuerschuldner (reverse-charge-Verfahren). O.K.

Lt. Vertrag unter Nebenkosten „trägt der Mieter den Erbbauzins bis zur gleichen Höhe.“ In der o.a. Dauerrechnung wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Erbbauzinsen ohne USt auf Basis des Mietvertrages vom Mieter getragen werden.

Frage: Fallen infolge der Übernahme des Erbbauzinses durch den Mieter zusätzlich USt und ESt (V+V) an und wie wäre ggf. die USt (Betrag + MWST oder Steuerumkehr) zu leisten?

Vielen Dank!










Anton Pernitschka

Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Fragen beantworten.

Nach § 4 Nr. 9 a UStG sind die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, umsatzsteuerfrei. Hierunter fallen nach UStAE 4.9.1 Abs. 2 Nr. 1 auch die Bestellung und die Übertragung von Erbbaurechten.

Nach dem Sachverhalt fällt durch die Übernahme der Erbbauzinsen durch den Mieter somit keine Umsatzsteuer an.

Erbbauzinsen sind nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. In ihrem Fall erhöhen die Erbbauzinsen ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Die Beantwortung erfolgte gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Mit freundlichen Grüßen

Anton Pernitschka
Steuerberater

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Anton Pernitschka

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