Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer

Versteuerung der Einnahmen durch -Versand durch Amazon-

Hallo,

zu der folgenden Seite von Ihnen habe ich noch weitere Fragen:
http://frag-einen.com/steuerberater/vorsteuer/umsatzsteuer-auf-amazongebuehren-500984.html

Ich selbst arbeite mit Amazon zusammen und biete \\\\\\\"Versand durch Amazon\\\\\\\" ausschließlich an.

Das einzige was ich mach ist:
Ware einkaufen -> Versand der Ware in ein deutsches Amazonlager -> Amazon versendet meine Ware nach zu Kinden in IT, FR, DE, UK, ES -> Rechnungsstellung mache ich an den Kunden

Wie verhält es sich dann mit den o.g. Link?
Darf ich überhaupt 19% MwSt. auf den Rechnungen schreiben?
Wie muss ich die Steuern dann berechnen?

Vielen Dank und Gruß

Anton Pernitschka

Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Fragen beantworten.

Nach dem Sachverhalt liefern Sie Waren auf eigene Rechnung und Gefahr an Endverbraucher. Amazon ist im vorliegenden Fall lediglich nur ein Vermittler.

Wird bei einer Lieferung der Gegenstand durch den Lieferer oder einem von ihm beauftragten Dritten aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet, so gilt nach der Versandhandelsregelung des § 3 c Abs. 1 UStG die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet. Diese Bestimmung ist jedoch nicht anzuwenden, wenn bei dem Lieferer der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen in einen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, die maßgebliche Lieferschwelle im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet und im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat (z.B. Lieferschwelle Italien oder Spanien 35.000 €, Frankreich oder Deutschland 100.000 €, Vereinigtes Königreich 81.843 €).

Sind im vorliegenden Fall diese Lieferschwellen unterschritten, sind die Umsätze in Deutschland zu versteuern. Wenn Sie dann einem Endverbraucher eine Rechnung stellen, ist u.a. der Gesamtverkaufspreis auszuweisen. Der Rechnungsbetrag beinhaltet 19 % Mehrwertsteuer und ist nicht offen auszuweisen.

Sind die Lieferschwellen überschritten, unterliegen die Umsätze nicht der deutschen Besteuerung. Sie müssen sich dann in den jeweiligen EU-Staaten registrieren lassen und in den Versandhandelsrechnungen den Steuersatz des anderen EU- Mitgliedstaates angeben.

Die Beantwortung erfolgte gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Mit freundlichen Grüßen

Anton Pernitschka
Steuerberater

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Anton Pernitschka

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