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Frag einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer

Umsatzsteuer u. Vorsteuer ausländische Rechnung

Wie sind Rechnungen aus dem Ausland im Rahmen der Umsatzsteuer/Vorsteuer zu berücksichtige, z.B. wenn die Rechnung aus Luxemburg stammt und 15 % Mehrwertsteuer ausweist oder z.B. Dänemark mit 25% Steuern? Oder evtl. sogar komplett anders bei Rechnungen aus den USA?

Es geht um virtuelle Dinge, also z.B. der Kauf von Soundeffekten oder Programmteilen, etc.

Laut PayPal-Rechnung:
Warenwert: 1,52 €
Umsatzsteuer: 0,29 €
Gesamtbetrag/Nettobetrag: 1,81 €

Muss ich auf die 1,81 € noch 19% aufschlagen? Dann hätte ich einen Bruttobetrag von 2,15 € und eine Vorsteuer von 0,34 €. Oder sollte ich den Betrag als 1,81 € Bruttobetrag ansehen und somit Netto 1,52 € und eine Vorsteuer von 0,29 €? Erscheint mir beides falsch, da es eine ausländische Rechnung ist. Oder sollte ich die Steuer komplett weglassen indem ich eine Steuer von 0% ansetze?

Wie sieht es mit Einnahmen aus dem Ausland aus (z.B. Irland)? Kann ich diese bei Umsätzen unter § 13b fassen, da das Reverse Charge greift? Und bei der Umsatzsteuervoranmedung unter § 3a?

Anton Pernitschka

Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Fragen beantworten.

Nach dem Sachverhalt liegen umsatzsteuerlich wohl “sonstige Leistungen” vor. Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird nach § 3 a Abs. 2 UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt.

Wenn in Ihrem Fall diese Voraussetzungen vorliegen, ist Ort der sonstigen Leistung Deutschland, weil Sie als Empfänger das Unternehmen in Deutschland betreiben. Die anfallende Umsatzsteuer von 19 % kann jedoch wieder in gleicher Höhe als Vorsteuer geltend gemacht werden, so dass im Ergebnis für Sie keine Umsatzsteuer anfällt. In der Umsatzsteuervoranmeldung ist der Eingangsumsatz und die darauf entfallende Umsatzsteuer zu deklarieren. Gleichzeitig ist dieser Betrag wieder als Vorsteuer einzutragen.

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Sollten Sie jedoch kein Unternehmer sein, käme es zu einer abweichenden umsatzsteuerlichen Beurteilung.

Wenn Sie Einnahmen aus dem Ausland erzielen, liegen nach o.a. Kriterien ebenfalls sonstige Leistungen vor. Ist der Ausländer Unternehmer, wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Eine Umsatzversteuerung in Deutschland entfällt somit.

Eine andere umsatzsteuerliche Beurteilung ergäbe sich, wenn der Empfänger kein Unternehmer wäre.

Die Beantwortung erfolgte gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Mit freundlichen Grüßen

Anton Pernitschka
Steuerberater

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