Steuerschuld geht nach 13b auf den Leistungsempfänger über
Januar 19, 2015 | 25,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Peter Jansen
Wir sind ein Handwerksbetrieb (GmbH) und führen Malerleistungen aus. Unser Kunde ist Bauträger und im Auftrag wurde vereinbart: \\\"Die UStschuld geht gemäß §13b UStG an den Leistungsempfänger über\\\". Unsere Rechnungen stellen wir netto + 0% Ust = brutto an den Kunden. Wir erhalten also das Geld. Wir buchen den Erlös auf das Konto 8337 SKR 03. Vst an Ust. Als Beispiel wurde 1.000.000,00 gebucht als Einnahme. Im Anhang sehen Sie, wie die Verteilung auf den Steuerkonten erscheint. In der Ust VA wird in Zeile 60 keine Steuer ausgewiesen, aber in der Summe berücksichtigt. Ist das so richtig? Bitte teilen Sie genau mit, wie die einzelnen Konten geschlüsselt werden müssen, falls es falsch ist. Wo muß der Erlös und der Steuerbetrag in der Ust VA stehen? Besten Dank M.Förster
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne möchte ich Ihnen Ihre Frage unter der Berücksichtigung der Regeln dieser Internet-Plattform wie folgt beantworten.
Die Leistungen die Sie ausführen sind steuerbar und auch steuerpflichtig. Im Fall von § 13b UStG schuldet eben nicht der Leistende die Umsatzsteuer, sondern eben der Leistungsempfänger.
Daher haben Sie das grundsätzlich schon richtig gebucht. Das Konto 8337 ordnet diese Umsätze in der Umsatzsteuervoranmeldung korrekterweise der Zeile 60 zu. Dort heißt es: Übrige steuerpflichtige Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet. Bei Ihnen hat also auch kein Steuerausweis zu erfolgen.
Normalerweise sollte beim Konto 8337 der Steuerschlüssel 46 automatisch hinterlegt sein, damit der Erlös der Kz. 60 der UStVA richtig zuordnet wird. Überprüfen Sie die Einstellungen dieses Kontos.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Peter Jansen
Steuerberater
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