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Frag einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer

Geschenke an AN und Preisbestimmung

Frage an Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Danke zum ersten für die ausführliche Beantwortung meines Fragenkomplexes. Sie haben sehr deutlich erklärt.
Nun weitere Fragen zum Thema:
Wenn wir als GmbH Wein verschenken an eigene Arbeitnehmer 1. unter 35,00€, wie muß das verbucht werden? (Bitte Konto mit angeben) und 2. Wenn ein Geschenk über 35,00€ an den Arbeitnehmer erfolgt, wie muß das verbucht werden? In diesem Fall bei über 35,00€, kann das Geschenk aus Einzelteilen bestehen. Z.B. zu Weihnachten eine Geschenketüte aus einzelnen Bestandteilen über 35,00€, zählt dann alles einzeln oder die Geschenketüte zusammen? Muß das lohnsteuerrechtlich berücksichtigt werden?
Wenn wir als Malereibetrieb GmbH Wein verkaufen, müssen wir das beim Gewerbeamt anzeigen? Der Weinverkauf soll nur in kleinen Mengen erfolgen, also nicht nachhaltig. Hauptgeschäft bleibt weiterhin der Malereibetrieb.
Können wir den Verkaufspreis des Weines zum Verkauf selbst bestimmen? D.h., wenn wir den Wein in Italien z.B für 7,00€ einkaufen, können wir diesen hier in Deutschland z.B. für 5,00€ + 19% MwSt verkaufen? Danke im Voraus. M.Förster

Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Bitte beachten Sie, dass dies eine individuelle vollumfängliche Beratung jedoch nicht ersetzen kann.

Sachzuwendungen an die Arbeitnehmer Ihrer GmbH fallen nicht unter die Freigrenze des § 4 Abs. 5 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 35,00 EUR.

Vielmehr ist bei den Sachzuwendungen an die Arbeitnehmer Ihrer GmbH zwischen Sachzuwendungen aus besonderem persönlichem Anlass (Aufmerksamkeiten) und Sachzuwendungen ohne besonderem persönlichem Anlass zu unterscheiden.

Aus einen besonderem persönlichem Anlass (z.B. Geburtstag, Heirat, Geburt eines Kindes) können Sie dem Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialabgabenfrei ein (oder mehrere) Sachgeschenk bis zu einem Wert von 40,00 EUR (ab 01.01.2015: 60,00 EUR) pro Anlass machen (R 19.6 Abs. 1 Lohnsteuerrichtlinie (LStR) 2015).

Ferner können Sie jedem Arbeitnehmer ohne besonderem persönlichen Anlass monatlich eine (oder mehrere) Sachzuwendung im Wert von bis zu 44,00 EUR lohnsteuer- und sozialabgabenfrei gewähren (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Zudem können Sie im Rahmen einer üblichen Betriebsveranstaltung (z.B. Weihnachtsfeier, Betriebsjubiläum) jedem Arbeitnehmer Sachgeschenke (z.B. Geschenktüte) im Wert von bis zu 40,00 EUR (ab 01.01.2015: 60,00 EUR) lohnsteuer- und sozialabgabenfrei überreichen. Dabei ist zu beachten, dass sie Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung inkl. Sachgeschenke die Freigrenze von 110,00 EUR pro Arbeitnehmer nicht überschreitet.
(R 19.2 Abs. 2 Nr. 3 LStR 2015)

Sofern die Freigrenzen in Höhe von 40,00 EUR (Aufmerksamkeiten), 44,00 EUR (mtl. Sachzuwendung) und 110,00 EUR (Betriebsveranstaltung) nicht überschritten werden, buchen Sie den Aufwand auf das Konto 4152 (Sachzuwendungen und Dienstleistungen an Arbeitnehmer).

Werden die diese Freigrenzen überschritten, so stellen die Sachzuwendungen Arbeitslohn dar und sind lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig.

Wie die Preise für Ihre Malerdienstleistungen können Sie den Verkaufpreis (VK) des Weins selbst bestimmen. Allerdings sollte der Verkaufspreis (VK) dann über dem Einkaufspreis (EK) liegen um die Vertriebskosten zu decken und einen Überschuss zu realisieren. Der Verkauf des Weins unter dem Einkaufspreis führt dann zu einem Problem, wenn der Wein an den Gesellschafter der GmbH oder an nahestehende Personen des Gesellschafters verkauft wird. Dann liegt eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe der Differenz zwischen VK und EK vor, die von der Finanzverwaltung dem Gewinn der GmbH wieder hinzugerechnet wird.

Bezüglich der Notwendigkeit der Erweiterung des Unternehmensgegenstandes um den Weinhandel in dem Gesellschaftsvertrag, Handelsregistereintrag und Gewerbeanmeldung ist ein Rechtsanwalt zu befragen

Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Steuerberater
Am Wieksbach 55
33378 Rheda-Wiedenbrück

Telefon: 05242/4055666
Fax: 05242/4055677
e-mail: office@illiges-steuerberatung.de
Internet: www.illiges-steuerberatung.de

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