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Frag einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer

Rechnung von Kleinunternehmern aus UK - no VAT registered in the UK -

Einen schönen guten Tag,
wir sind Veranstalter und buchen viele DJ´s und Live-Acts aus dem Ausland. In GB ist die Kleinunternehmer-Gewinn-Grenze sehr viel höher als in Deutschland. Somit haben viele DJ`s keine VAT-Nr. Auf deren Rechnungen steht dann \\\\\\\"not VAT registrered in the UK\\\\\\\".
Ist es richtig, dass wir hier in Deutschland auf die gezahlten Gagen dieser DJ`s Umsatzsteuer anmelden und zahlen müssen, die Vorsteuer aber nicht gleichzeitig abziehen dürfen (wie beim Reverse-Charge-Verfahren)?
Wir plagen uns schon länger mit diesem Thema und wären für eine verbindliche Auskunft sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
J. Hinze

StB Patrick Färber

Sehr geehrter Fragesteller,

auf Basis Ihrer Angaben nehme ich wie folgt Stellung, fehlende Sachverhaltsangaben können zu einem völlig anderen Ergebnis führen:

Sie selbst sind als Veranstalter Unternehmer und beziehen eine Leistung eines EU-Unternehmers, der allerdings nach den Regeln seines Landes als Kleinunternehmer zu qualifizieren ist, in Ihrem Bsp. UK.

Die Leistung der DJs ist im Inland steuerpflichtig, § 3a Abs. 2 UStG. Nach § 13b Abs. 5 S.1 i.V.m. § 13b Abs. 1 UStG schulden Sie als Leistungsempfänger die Steuer im Rahmen einer B2B-Dienstleistung.

Zwar ist nach § 13b Abs. 5 S.3 die Reverse-Charge-Regelung nicht anwendbar, wenn der leistende Unternehmer ein Kleinunternehmer ist, dies gilt aber nur für INLÄNDISCHE Kleinunternehmer.

Es spielt also keine Rolle, ob der Leistende nach dem Recht des anderen EU-Staats ggf. Kleinunternehmer ist, solange er nur umsatzsteuerlich auch Unternehmer ist (bei DJs anzunehmen). Er löst einen steuerpflichtigen Vorgang im Inland aus und Sie als Leistungsempfänger sind Schuldner dieser Umsatzsteuer.

Ob Ihnen gleichzeitig ein Vorsteuerabzug zusteht, kann ich nicht sicher beurteilen:
Das wäre dann richtig, wenn Sie ausschließlich steuerfreie Ausgansumsätze erzielen würden, die den Vorsteuerabzug ausschließen.

Sollten Sie jedoch Umsätze zum vollen oder ermäßigten Steuersatz ausführen, so steht einem Vorsteuerabzug in gleicher Höhe aus dem Vorgang nichts entgegen.

Ich hoffe, ich konnte das Thema endgültig klären.

MfG
StB Patrick Färber

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