Differenzbesteuerung
Mai 28, 2016 | 50,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Udo Glinka
Meine Fragen drehen sich um die Thematik Differenzbesteuerung.
Ich baue gerade einen Onlineshop für gebrauchte LP/CD/DVD auf. Ware beziehe ich bisher ausschließlich von Privatpersonen. somit habe ich steuerlich für die Differenzbesteuerung optiert. Da es sich bei den Einkäufen nur um Kleinstbeträge (in der Rgel bis 100 EUR) handelt, werde ich die Gesamtsummenbildung (Verkäufe abzgl Einkäufe)
zur Ermittlung der Umsatzsteuer zur Anwendung bringen.
Der Verkauf erfolgt an Privatpersonen weltweit.
Nun habe ich das Angebot bekommen, aus einer Geschäftsauflösung einen gößeren Posten zu bekommen mit Rechnung und ausgewiesener Mehrwertsteuer.
Daraus ergeben sich folgende Fragen:
1. Ist die Gesamtsummenbildung für gebrauchte Artikel und parallel dazu die Regelbesteuerung für "Neuware" zulässig ? ( getrennte Aufzeichnung der Ein- und Verkäufe ist selbstverständlich, ebenso getrennte Rechnungen je nach Besteuerungsgrundlage)?
2. wenn zu 1) nein: Fliesst dann die Einkaufsrechnung mit MwSt. brutto in die Gesamtsummenbildung ein?
3. Müssen Umsätze in der EU bzw. übrige Welt in der UST-Erklärung gesondert ausgewiesen werden ? Wenn ja, wo genau?
4. Bei der Gesamtsummenbildung wird immer vom Abrechnungszeitraum gesprochen. Handelt es sich hierbei um das Kalenderjahr oder den Monat?
Ich danke für Ihre Bemühungen!
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ausgehend von den mir zur Verfügung gestellten Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt und gebe nachfolgend meine erste Einschätzung.
Nach § 25 a UStG müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Differenzbesteuerung angewendet werden kann.
1. Sie müssen Wiederverkäufer sein
2. Die betreffenden Gegenstände werden im Gemeinschaftsgebiet an Sie geliefert und USt wurde nicht geschuldet (z.B. von Privatpersonen), nicht erhoben nach § 19 USt (sog. Kleinunternehmer) oder die Differenzbesteuerung wurde angewendet.
Das heißt, wenn Sie nun Waren mit ausgewiesener USt einkaufen, können Sie darauf nicht die Differenzbesteuerung anwenden, sondern müssen sofern Sie kein Kleinunternehmer sind die Regelbesteuerung anwenden. Das heißt Sie können aus den Eingangsrechnungen Vorsteuer geltend machen und müssen die Verkäufe umsatzversteuern.
Die Antwort auf Ihre Frage lautet also ja, die Regelbesteuerung kann und muss parallel angewendet werden.
Es gibt davon eine Ausnahme, die aber nur bestimmte Kunstgegenstände, Sammlerstücke (z.B. Briefmarken, Münzen) oder Antiquitäten betrifft. Für diese Gegenstände könnten Sie zur Differenzbesteuerung optieren, auch wenn Sie umsatzsteuerpflichtig einkaufen.
In der EÜR müssen USt-Pflichtige und USt-freie bzw. nicht steuerbare Umsätze getrennt ausgewiesen werden (Zeile 12 und Zeile 13).
In der USt Erklärung wird der steuerfreie Anteil aus der Differenzbesteuerung nicht eingetragen, sondern nur die 'Differenz'
Die Gesamtsummenbildung bezieht sich auf den Besteuerungszeitraum, das ist bei Erstellung einer EÜR in der Regel immer das Wirtschaftsjahr.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Mit freundlichem Gruß
Udo Glinka (StB)
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