Internationaler App-Verkauf als Kleinunternehmer
April 21, 2016 | 25,00 EUR | beantwortet von Grit Weidauer
Ich möchte als Kleinunternehmer meine Software/App über eine bekannte Verkaufsplatform zum Download anbieten. Der Betreiber der Platform sitzt in Irland. Der Käufer zahlt den Betrag beim Kauf der App direkt auf das Konto des Platformbetreibers. Dieser führt (gemäß der neuen Regelung vom 01.01.2015 für elektr. Güter) die jew. im Land des Käufers gültige Mwst. direkt an das Finanzamt ab. Ich erhalte dann nur noch monatlich den Nettobetrag, abzüglich der Platformgebühren vom Betreiber der Platform auf mein Konto überwiesen. Der Käufer zahlt also nicht direkt an mich, sondern an die Platform. Der Verkauf erfolgt an Kunden aus aller Welt.
Nun meine Frage: Kann ich als Kleinunternehmer überhaupt so verfahren?
Der Platformbetreiber weißt dem Käufer meiner App ja immer den jew. gültigen Mwst.Satz in der Rechnung aus. Ich als Kleinunternehmer dürfte das jedoch (zumindest bei Dt. Kunden) selbst ja eigentlich nicht. Ich möchte auf die Kleinunternehmerregelung nach §19 eigentlich nicht verzichten und mir so die aufwendige monatliche UStVA zu sparen. Zudem habe ich keine UmstId. Ist das oben geschilderte Konzept unter oben genannten Umständen überhaupt möglich? Wenn ja, wie müsste ich vorgehen?
Hallo,
Sie sollten sich direkt einzelfallbezogen von einem Steuerberater Hilfe holen.
Hier einige Anmerkungen bzw. zu klärende Fragen:
1. Wer tritt als Verkäufer auf? Handelt es sich um eine Dienstleistungskommission?
2. Das Entgelt, was die Plattform von Ihnen be(ab-)zieht, dürfte unter § 3 a UStG fallen. Auch wenn der Sitz der Plattform nicht in Dt. ist verlagert sich dann die Umsatzsteuerpflicht nach Dt. und Sie müssen die Umsatzsteuer für die Plattform in Dt. abführen. Achtung einen Vorsteuerabzug haben Sie als Kleinunternehmer trotzdem nicht.
3. Bei Anwendung des § 3 a Abs. 5 verlagert sich Ihre Umsatzsteuerpflicht an den z. B. Wohnsitz des Verbrauchers (Achtung nur B2C). Somit ist dt. USt-Recht hinsichtlich des § 19 UStG nicht anzuwenden. Die USt ist in den Verbraucherländern zu melden und abzuführen oder über MOSS an das Bundeszentralamt für Steuern. Dies scheint die Plattform für Sie zu übernehmen.
4. Für dt. Kunden(B2B und B2C): Gibt es die Möglichkeit, bei der Plattform zu hinterlegen, dass hier § 19 UStG anzuwenden ist? Falls hier die Plattform auch die Rechnungen ausstellt und die USt ausweist, ist dies nicht korrekt! Sie schulden dann trotzdem die ausgewiesene Steuer.
Sie sehen, es ergeben sich einige zu prüfende Problemfelder, die sich hier nicht rechtssicher beantworten lassen.
Viele Grüße
Grit Weidauer
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