Umsatzsteuer bei Betriebsaufgabe und Entnahme
Dezember 28, 2015 | 50,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Peter Jansen
Gemäß angefügter Datei bitte ich noch zusätzlich um nachträgliche Beantwortung und um Berücksichtigung meiner detaillierten Frage zur Umsatzsteuer in Bezug auf UstG §3 (1a) S. 2 , da ich meinen Gebäudeteil 9 Jahre nach Herstellung von Privat in das Betriebsvermögen eingelegt habe.
Für die AK war der Vorsteuerabzug nicht mehr möglich; lediglich nur für den
bereits erwähnten geringfügigen Erhaltungsaufwand.
Diese Situation wurde mir leider nicht vollständig beantwortet.
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Frage nach dem Entnahmewert eines Grundstücks im Rahmen einer Betriebsaufgabe sollte unter Einbeziehung sämtlicher persönlichen und sachlichen Umstände erfolgen. Nur dann können sämtliche Aspekte rechtssicher und erschöpfend behandelt werden. Das ist der klassische Fall einer umfassenden Steuerberatung. Anzuraten wäre die Erstellung der Steuererklärungen des "Aufgabejahrs" durch den Steuerberater. Schließlich ist ja auch eine Aufgabebilanz zwingend zu erstellen. Diese Internetplattform ist hierfür m.E. weniger geeignet. Gerne können Sie auch mich hierzu kontaktieren.
Dennoch möchte versuchen Ihre Fragen soweit es in diesem Rahmen geht zu beantworten. Sie werden erkennen, dass einiges an Problem-Potenzial noch vorhanden.
Zum einen wurde offenbar übersehen, den eigenbetrieblich genutzten Grundstücksanteil vollumfänglich zu aktivieren. Natürlich ist hierbei die Grenze von 20.500 Euro zu beachten. Bei dieser Grenze ist auf den Gebäudeteil zuzüglich des dazugehörenden Grund und Bodens abzustellen. Aktiviert wurde seither nur der Gebäudeanteil. Hier stellt sich die Frage der Bilanzberichtigung.
Bei unterlassener Bilanzierung von notwendigem Betriebsvermögen ist eine gewinnneutrale Einbuchung im ersten noch änderbaren Steuer-Jahr mit dem Wert vorzunehmen, mit dem das Wirtschaftsgüter bei von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde.
Dies erscheint weniger problematisch, da ja hinsichtlich des Grund und Bodens keine AfA geltend gemacht wurde und sich die stillen Reserven (wahrscheinlich) in Grenzen halten werden.
Generell ist das Verkehrswertgutachten, welches Ihnen ja vorliegt, für den Entnahmewert zu Grunde zu legen. Inwieweit der von Ihnen vorgenommen Abschlag 60.000 Euro seine Berechtigung hat kann sich mir nicht erschließen. Die Gründe hierfür werden dem Finanzamt darzulegen sein. Schließlich hätte dies ja im Gutachten berücksichtigt sein müssen.
Ertragsteuerlich ist in Ihrem Fall noch zu beachten, dass Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben. Das heißt, sie kommen auf Antrag in den Genuss des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG. Der Aufgabegewinn wird danach nur zur Einkommensteuer herangezogen werden, soweit er 45.000 Euro übersteigt. Es ist also hier zu vermuten, dass dieser Freibetrag in Ihrem Falle ausreichen könnte. Insoweit sind auch viele Aussagen zur Bewertung eher "rechtskosmetischer" Natur. Gewerbesteuer fällt im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe ohnehin keine an.
Zur Umsatzsteuer noch kurz. Das Gebäude wurde offenbar nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet, da kein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde. Insofern braucht die Entnahme auch nicht einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt werden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen noch etwas weiterhelfen. Sollten Sie dennoch weitere Hilfe benötigen stehe ich gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Jansen
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