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Frag einen Steuerberater zum Thema Steuererklärung

haushaltsnahe dienstleistungen bei Einbau eines Kamins

Sehr geehrte Rechtsanwälte,
bitte senden Sie mir ein unverbindliches Preisangebot zur Beantwortung folgende(r) Rechtsfrage(n):
im Jahr 2010 habe ich in die eigene Eigentumswohnung einen Kamin eingebaut. Die in der Rechnung enthaltenen Arbeitskosten/ Handwerkerleistungen, ca. € 1340 habe ich in der Steuererklärung als haushaltnahe Dienstleistungen abgesetzt.
Nach erster Anerkennung im Steuerbescheid erfolgte am 13.07.2011 eine Aberkennung mit der Begründung:
"Ihre haushaltsnahen Dienstleistungen wurden im Rahmen Ihres Änderungsantrages
um 1.340,- € (Einbau Kamin) gekürzt.
Der Einbau eines Kamins stellt eine Substanzvermehrung und damit eine
Neubaumaßnahme dar, welche nicht nach § 35a EStG steuerlich begünstigt ist. "

am 05.08.2011 erhob ich Einspruch:
"Die nachträgliche Aberkennung der haushaltsnahen Dienstleistungen mit der Begründung dass es sich beim Einbau unseres Kamins nicht um eine Modernisierung, die gem. § 35.eine haushaltsnahe Dienstleistung darstellt, sondern um eine Neubaumaßnahme handelt, widerspreche ich.
Richtig ist, dass der Kamin neu eingebaut wurde, was aber für unser Vorhaben, die Situation den Beheizung unserer Wohneinheit zeitgemäß (moderner) zu gestalten, unumgänglich war.
Die zentrale Beheizung der Wohnanlage erfolgt mittels einer gasbetriebenen Zentralheizung. Die Heizanlage wurde Mitte der neunziger Jahre gebaut und entspricht dem Stand der damaligen Technik. Es werden fossile Brennstoffe mit dem entsprechenden CO2-Ausstoß verbrannt.
Der von uns eingebaute Kamin hat eine Heizleistung von 8 kW und reicht im Wesentlichen aus, die Wohnung zu beheizen. Seit der Inbetriebnahme unseres Kamins haben wir unsere Heizkörper in den Wohnräumen ausgeschaltet und verringern somit den Verbrauch fossiler Brennstoffe sowie den diesbezüglichen Ausstoß von CO2. Die Beheizung erfolgt seither mit dem regenerativen Bennstoffs Holz, dessen Verbrennung CO2-neutral ist. Diese Tatsachen sind als Modernisierung einzuordnen, zumal diesbezügliche Modernisierungen von Heizanlagen u.U. sogar (steuerlicher) Förderungen unterliegen.
Mir ist bekannt, dass der o.g. Steuerbescheid in Teilen vorläufig erging. Da sich die Vorläufigkeit sowie mein Einspruch jedoch nicht auf die in Rede stehenden Position bezogen, ist die vorgenommene Verböserung m.E. nicht zulässig. Insofern bitte ich, meinem Einspruch zu entsprechen."

am 31.08.11 erfolgte die Ablehnung durch das FA:
"Begründung:
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens 1200 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen §§ 35a EStG).
Nicht zu den abzugsfähigen Erhaltungs- bzw. Modernisierungsaufwendungen zählen der nachträgliche Einbau von Bestandteilen, durch die die Nutzfläche des Gebäudes nicht vergrößert wird, die in dem Gebäude aber eine zusätzliche Funktion erfüllen, wie der Einbau eines Kamins. Der Abzug der Aufwendungen war zu versagen."

am 05.09.11 antwortete ich:
"Ich bestätige, dass ich meinen Einspruch hinsichtlich der Anerkennung der Kosten für die Modemisienmg meiner Heizung durch Kamineinbau weiterhin aufrecht erhalte"

am 28.09.12 erging die Einspruchsentscheidung:
"Der Einspruchsführer (Ef) bezog im Streit jahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er wurde zur Einkommensteuer veranlagt.
Mit Bescheid vom 13.07.2011 wurden die Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag 2010 festgesetzt.
Bei der Festsetzung der Einkommensteuer wich das Finanzamt von den Angaben der am 18.04.2011 eingegangenen Jahreserklärung ab.
Gegen diesen Bescheid wendet sich der Ef in seinem Schreiben vom 05.08.2011.
Strittig ist die Nichtanerkennung der Anschluss- und Montagekosten eines Karnins'einschl. der erforderlichen Kernbohrung in Höhe von 1.340 €.
In der Begründung wurde durch den Ef vorgetragen, dass seit dem Einbau des Kamins mit einer Heizleistung von 8 kW die Mitte der neunziger Jahre eingebaute gasbetriebene Zentralheizung nicht mehr genutzt wurde. Neben den ökologischen Vorteilen wurde durch den Kamin der bisherige Stand der Heizungstechnik verbessert.
Diese Modernisierungsmaßnahme sei im Rahmen des § 35a EStG förderungswürdig.
Das Finanzamt nahm mit Schreiben vom 31.08.2011 zur Sach- und Rechtslage Stellung.
Es teilte dem Ef mit, dass nicht die Aufwendungen für den nachträglichen Einbau von Bestandteilen in Gebäuden zu den Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen.im Rahmen des § 35a EStG zählen, die trotz unveränderter Nutzfläche des Gebäudes nur zusätzliche Funktionen erfüllen.
Der Ef besteht weiterhin auf Fortführung des Rechtsbehelfsverfahrens.
Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das Finanzamt hat zurecht die beantragten Aufwendungen für den Einbau des Kamins bei der Festsetzung der Einkommensteuer abgelehnt.
§ 35a Abs. 3 EStG gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen, in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungs- ., maßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden.
Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt.
Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen.
lnstandsetzungs- und Modemisierungsaufwendungen bilden unabhängig von ihrer Höhe Herstellungskosten, wenn sie für eine Erweiterung LS. von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB entstehen. .
Eine Erweiterung liegt vor
- bei Aufstockung oder Anbau,
- bei Vergrößerung der nutzbaren Fläche,
- bei Vermehrung der Substanz.
Als Substanzvermehrung zählt auch der nachträgliche Einbau von Bestandteilen , durch die die Nutzfläche des Gebäudes nicht vergrößert wird, die in dem Gebäude aber eine zusätzliche Funktion erfüllen (vgl. BMF-Schreiben vom 18.07.2003, BStBI 2003 I S. 386).
Wie im Schreiben des Ef vorgetragen, wird im vorliegenden Fall die erforderliche Wärme im Wesentlichen durch den Kamin erzeuqt.Der Gebrauch der bisherigen Gasheizung wird reduziert. Eine vollständige Wärmeversorgung ist jedoch nicht gesichert,• der Rückbau des bisherigen Heizungssystems wurde nicht durchgeführt.
Mithin erfüllt der Kamin nur zusätzliche Funktionen, wie z.B. die Nutzung des regenerativen Brennstoffs Holz.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Aufwendungen des Kaminbaus als Handwerkerleistungen nach § 35a EStG sind im Streitfall nicht erfüllt.
Da im Rahmen der Gesamtfallüberprüfung keine Fehlerhaftigkeit bei der Festsetzung der Einkommensteuer festgestellt wurde, .besteht auch kein Anlass den Einkommensteuerbescheid zu ändern.
Aus den vorstehend genannten Gründen konnte der Einspruch keinen Erfolg haben. "
Meine Frage:
besteht die Chance, die Anerkennung der haushaltsnahen Dienstleistungen durchzusetzen?
Wie muss die Begründung der Klage lauten bzw. welche Quelle ist zu zitieren, um die Anerkennung zu erreichen?
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Münch

RAin/StBin Henriette Regulla-Schiessl

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Die Beantwortung erfolgt gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung.
Hinzufügen, Weglassen oder Änderung der Angaben, Zweideutigkeiten bzw. Fehlerhaftigkeit der Sachverhaltsangaben können das steuerrechtliche Ergebnis ändern.

Aufgrund Ihrer Schilderung habe ich den Sachverhalt so verstanden, dass sich die Kosten für die Arbeitsleistung auf EUR 1.340 belaufen. Davon sind 20% davon abzugsfähig d.h. EUR 270,00 mindern die Einkommensteuerschuld.
Im Einspruchsverfahren war die Verböserung zulässig, nur durch eine Rücknahme des Einspruchs hätte die Verböserung verhindert werden können.
Nunmehr ist am 28.09.2012 die Einspruchsentscheidung ergangen und innerhalb eines Monats wäre Klage zu erheben.

Grundsätzlich möchte ich anmerken, dass Sie gut argumentiert haben.

Vorweg gesagt aber: Die Chancen auf Durchsetzung im Rahmen einer Klage sehe ich als gering an.



Nach Literaturansicht (Schmidt, EStG 28.Aufl.2009, § 35a Rn11) muss es sich bei den Handwerkerleistungen um Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handeln.
Es gelten hier im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie bei der Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand.
Es darf nach Schmidt insbesondere nichts Neues geschaffen werden, wie dies der Einbau neuer bisher nicht vorhandener Anlagen darstellt. Begünstigt sind z.B. der Austausch von Bodenbelägen, Türen, Fenstern oder deren Reparatur. Das Streichen oder Tapezieren, aber auch Garten- und Wegebauarbeiten sowie die Wartung von technischen Anlagen.

Da der Kamin das Einbauen einer neuen Anlage darstellt, sehe ich schlechte Chancen, diesen als Handwerkerleistung durchzusetzen.

Für die Gerichtskosten wird zunächst ein Vorschuss von EUR 220,00 vom Gericht verlangt. Der Mindeststreitwert für die Kosten beträgt 1.000 EUR. Die Gerichtskosten werden nach Abschluss des Verfahrens endgültig festgesetzt.
Die Gebühren für Anwalt bzw. Steuerberater richten sich nach RVG. Bei 1.000 EUR Mindeststreitwert belaufen sich die Rechtsanwaltsgebühren auf ca. 310 EUR (Verfahrengebühr 1,6 Faktor, Terminsgebühr 1,2 Faktor mit Pauschale und USt).
Allerdings treffe ich für Klagen immer eine Honorarvereinbarung, da die gesetzliche Gebühr den Aufwand nicht abdeckt.

Sie sehen also, dass abgesehen von der meiner Ansicht nach geringen Erfolgsaussicht, die Kosten den Nutzen übersteigen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben weiter geholfen zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Henriette Regulla
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

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