steuerliche Berücksichtigung von Forderungsausfallen bei Freiberuflern
Mai 22, 2012 | 45,00 EUR | beantwortet von RAin/StBin Henriette Regulla-Schiessl
Kann ein nicht-bilanzierungspflichtiger Unternehmer/Freiberufler Forderungsfalle aus nicht bezahlten Rechnungen (nicht realisierte Einnahmen: Kunde zahlt trotz Mahnungen nicht) in der EÜR berücksichtigen und in welcher Form? Wenn nicht, wie werden diese Forderungsausfalle dem FA mitgeteilt? Können sie über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden?
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Die Beantwortung erfolgt gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung.
Hinzufügen, Weglassen oder Änderung der Angaben, Zweideutigkeiten bzw. Fehlerhaftigkeit der Sachverhaltsangaben können das steuerrechtliche Ergebnis ändern.
Aufgrund Ihrer Schilderungen gehe ich davon aus, dass Sie eine §4(3)-EStG-Rechnung erstellen, die gemeinhin als Einnahmen-Überschuss-Rechnung bezeichnet wird.
Der Grund, warum ein bilanzierungspflichtiger Unternehmer die Forderung abschreiben kann, besteht darin, dass er aufgrund der Bilanzierung bei Schreiben der Rechnung die Buchung: Forderung an Erlös getätigt hat. D.h. er hat die Rechnung im Unternehmensgewinn erfasst. Deswegen muss bei endgültigem Ausfall der Erlös durch Ausbuchen der Forderung korrigiert werden.
Bei einer §4(3)-EStG-Rechnung erfassen Sie geschriebene Rechnungen nicht. Erst mit Zahlung werden diese als Erlös verbucht.
Zahlt nun der Kunde nicht, hat das in der §4(3)-EStG-Rechnung keine Bedeutung, da der Erlös ja nicht korrigiert werden muss.
Den Forderungsausfall können Sie also in der §4(3)-EStG-Rechnung nicht berücksichtigen.
Sie können diesen auch nicht in der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Da allerdings die Rechnung existent ist, sollte aus Dokumentationszwecken für Sie und auch für eine eventuelle Betriebsprüfung die Rechnung mit den Mahnungen und dem Sachverhalt, warum Sie endgültig mit einem Forderungsausfall rechnen, aufgehoben werden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Henriette Regulla
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
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