Kapitaleinkünfte minderjähriger Kinder Steuererklärung nötig?
Februar 16, 2013 | 40,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Wir haben 3 Kinder im Alter von 11, 13 und 15 Jahren.
Jedes besitzt ein eigenes Depot (2 davon werden in Deutschland, eines für das jüngste Kind wird in Luxemburg geführt) sowie je ein Konto bei einer deutschen Bausparkasse.
Die Großeltern zahlen schon seit vielen Jahren jeweils 50 € in einen Fondssparplan ein, wir als Eltern jeweils 10 € in die Bausparkasse.
Die Fonds investieren in Aktien. Die beiden jüngeren Kinder haben nur Anteile von genau einem Fond. Lediglich bei dem ältesten Kind nehme ich langsam eine Umschichtung in risikoarme Fonds vor, die in Anleihen investieren. Außerdem habe ich bei den beiden älteren Kindern im Lauf der letzten 2 Jahre 2.000 € aus dem Fondsbestand auf das Bausparkonto umgeschichtet.
Das Gesamtvermögen bewegt sich im Bereich von 9.000 bis 14.000 €. Freistellungsaufträge liegen bei allen Konto-/Depotführern vor, bis auf den in Luxemburg. Speziell dort liegen Kapitalerträge im einstelligen Bereich.
Die Kinder haben keine sonstigen Einkünfte.
Fragen:
1. Sollten wir besser oder müssen wir sogar eine Steuerklärung für unsere Kinder abgeben? Hier bitte ich um eine ausführliche Begründung.
2. Wenn ja: wie weit sollten wir dies rückwirkend vornehmen?
3. Was ist bei einer Veräußerung steuerlich zu beachten? Was ist insbesondere bzgl. des Stichtags 01.01.2009 zu beachten?
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
zu 1) Da alle Ihre Kinder Kapitalerträge unter dem Grundfreibetrag erzielen, müssen keine Steuererklärungen abgegeben werden. Da aufgrund der Steuerfreistellungen im Inland vermutlich keine Abgeltungssteuer (Kapitalertragsteuer) einbehalten wurde, ist auch nicht mit Steuererstattungen zu rechnen. Für das luxemburger Depot gilt grundsätzlich das Gleiche. Hier würde keine Abgeltungssteuer einbehalten, sondern im Inland im Rahmen der Einkommensteuererklärung versteuert. Es handelt es sich um im Inland steuerpflichtige Kapitalerträge, die jedoch nicht der Abgeltungssteuer unterliegen.
Zu 2) Steuererklärungen sind nur dann sinnvoll, wenn ein Abgeltungssteuereinbehalt korrigiert werden soll.
Zu 3) Der Stichtag 01.01.2009 ist beachtlich für die Einführung der Kapitalertragsteuer als Abgeltungssteuer. Beachtlich ist in diesem Zusammenhang die Abschaffung der Aktien- und Wertpapiergewinne als Erlöse aus privaten Veräußerungsgeschäften. Ab diesem Stichtag sind alle Erlöse als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig. Bis zum 31.12.2013 können noch Altverluste (Verluste vor dem 01.01.2009) aus Wertpapiergeschäften mit Gewinnen aus Wertpapiergeschäften verrechnet werden. Das Thema ist jedoch zu komplex, um hier tiefer gehend erläutert zu werden. Hierzu wäre auch eine genaue Analyse der einzelnen Fonds notwendig. Nach der Sachverhaltsschilderung sind derartige Verluste ohnehin nicht erkennbar.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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