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Frag einen Steuerberater zum Thema Steuererklärung

Paragraph 6 Trennungsgeldverordnung

Gemäß §6 Trennungsgeldverordnung erhalte ich, Berufssoldat, seit Jahren „Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort“, da mir die UKV (Umzugskostenvergütung) nicht zugesagt wurde. Die Entfernung beträgt einfach 65 km.
Das TG wird im Folgemonat besteuert. Der entsprechende Betrag wird dann in der Gehaltbescheinigung unter dem Begriff „Versteuerung Trennungsgeld“ geführt.
In der Lohnsteuerbescheinigung ist der Betrag nicht gesondert aufgeführt.
Es wird im Jahresbrutto bescheinigt. Das TG wird also behandelt wie steuerpflichtiger Lohn.

Muss ich nun dieses (Trennungsgeld nach §6) in der Steuererklärung noch einmal angeben oder kann die Fahrtkosten pro Entfernungskilometer ungekürzt als Werbungskosten zur Anrechnung bringen?
Kann das Finanzamt zusätzlich auch die monatlichen Gehaltsabrechnungen verlangen?

Michael Herrmann

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Wie Sie selbst bereits festgestellt haben, ist das Trennungsgeld steuerpflichtiger Arbeitslohn, mit dem der trennungsverbundene Mehraufwand abgegolten wird. Dieser wird in der Lohnstreuerbescheinigung nicht gesondert aufgeführt.

Der Werbungskostenabzug für den Aufwand der tatsächlich durchgeführten Fahrten wäre nur dann nicht möglich, wenn die Arbeitgebererstattung steuerfrei ausgezahlt worden wäre. Folglich können Sie hier den Werbungskostenabzug beantragen.

Das Finanzamt kann alle zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Unterlagen und Angaben fordern. Hierbei ist zu bedenken, dass die Lohnsteuerbescheinigung nicht bindend ist. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass der ausgewiesene Arbeitslohn in Zweifel gezogen wird.

Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber in den Zeilen 17-21 der Lohnsteuerbescheinigung steuerfreie Arbeitgeberleistungen hinsichtlich des Trennungsgeldes ausgewiesen hat. Dann sind die ermittelten Werbungskosten entsprechend zu kürzen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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