Fahrt zur Arbeit vom Erstwohnsitz
August 26, 2013 | 40,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Thomas Textoris
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin selbständig und habe seit einigen Jahren eine anerkannte doppelte Haushaltsführung mit freitäglicher Heimfahrt zum Erstwohnsitz von ca. 600 km und Fahrt zum Arbeitsort am Mittwoch morgen. Da ich nun seit letztem Jahr direkt vom Erstwohnsitz zum Betrieb zur Arbeit (und nicht erst zur Zweitwohnung) fahre stellt sich mir die Frage, ob diese Fahrt von 600 km als Fahrt zur Arbeit in der Steuererklärung angegeben werden kann und ob es dazu bereits entsprechende Urteile gibt.
Danke im Voraus für die Beantwortung der Frage!
Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes unter Beachtung der Regelungen dieses Forums möchte ich Ihre Frage beantworten.
Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind grds. mit 0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte anzusetzen gem. § 4 (5) Nr.6 i.V.m. § 9 (1) Nr.4 EStG.
Die Fahrten von der weiter entfernten Wohnung (Erstwohnsitz) zum Betrieb können berücksichtigt werden, wenn der Erstwohnsitz den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird gem. § 9(1) Nr.4 S.6 EStG.
Bei einer wöchentlichen Heimfahrt ist von einer Regelmäßigkeit auszugehen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist nicht immer einfach zu bestimmen.
Wenn Sie verheiratet sind ist der Mittelpunkt eindeutig dort wo die
Familie wohnt. Bei ledigen Arbeitnehmern befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck besonders in Bindungen an Personen, z. B. Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis, finden, aber auch in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten.
Ich gehe davon aus das sich Ihr Mittelpunkt am Erstwohnsitz befindet, andernfalls würde eine doppelte Haushaltsführung auch nicht anerkannt.
Somit können Sie die Aufwendungen für Fahrten vom Erstwohnsitz zum Betrieb entsprechend berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Textoris
Steuerberater
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